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если бабушка впишет меня в свой антраг
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в ответ Dresdner 02.02.10 09:34
Antragsvordruck auf Aufname im bundesgebiet gem.27 BVFG,eingegangen am 01.2009
den obigen Antragsvordruck nebst beigefügten Personenstandsdokumenten habe ich erhalten.leider kann jedoch keine Bearbeitung des von Ihnen übersandten Antragsvordrucks mehr stattfinden,da für Sie bereits gemeinsam mit Ihren Eltern ein Aufnameverfahren nach dem BVFG unter dem Aktenzechen................ durchgeführt ist.
Sie hatten bereits im August 1998 erstmalig die Erteilung eines Aufnamebescheides ais Spätaussiedler nach §27 BVFG beantrag.Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 01.04.2000 abgelehnt worden,da bei Ihnen die (sprachlichen)Voraussetzungen für eine Anerkennung ais Spätaussiedler zweifelsfrei nicht haben.Nach Abschluss des anschleißenden Widerspruchsverfarens hat die Ablehnung Ihres Aufnameantrages Bestandskraft (dauerhafle Wirksamkeit) erlang.
Für eine Prüfung des von Ihnen übersandten Antragsvordruck (auf Aufname als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz)in der Sache besteht deshalb ohne weiteres keine Veranlassung bzw.keine rechtliche Grundlage mehr.
Denn Sinn und Zwek des Erlasses eines Bescheides ist gem.§ 35 VwVfG die Regelung eines Einzelfalls.Ist über das jeweilige Antragsbegehren bereits bestandskräftig entschieden worden und die mit der Entscheidung getroffene Regelung wie im voliegenden Fall nicht zeitlich befristetet ,besteht diesbezüglich keine weiterer Regelungsbedarf mehr.
Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen für Sie nach der bestehenden Sach- und Rechtslage dauerhaft keine Aufname in Deutschland als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz möglich ist.
den obigen Antragsvordruck nebst beigefügten Personenstandsdokumenten habe ich erhalten.leider kann jedoch keine Bearbeitung des von Ihnen übersandten Antragsvordrucks mehr stattfinden,da für Sie bereits gemeinsam mit Ihren Eltern ein Aufnameverfahren nach dem BVFG unter dem Aktenzechen................ durchgeführt ist.
Sie hatten bereits im August 1998 erstmalig die Erteilung eines Aufnamebescheides ais Spätaussiedler nach §27 BVFG beantrag.Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 01.04.2000 abgelehnt worden,da bei Ihnen die (sprachlichen)Voraussetzungen für eine Anerkennung ais Spätaussiedler zweifelsfrei nicht haben.Nach Abschluss des anschleißenden Widerspruchsverfarens hat die Ablehnung Ihres Aufnameantrages Bestandskraft (dauerhafle Wirksamkeit) erlang.
Für eine Prüfung des von Ihnen übersandten Antragsvordruck (auf Aufname als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz)in der Sache besteht deshalb ohne weiteres keine Veranlassung bzw.keine rechtliche Grundlage mehr.
Denn Sinn und Zwek des Erlasses eines Bescheides ist gem.§ 35 VwVfG die Regelung eines Einzelfalls.Ist über das jeweilige Antragsbegehren bereits bestandskräftig entschieden worden und die mit der Entscheidung getroffene Regelung wie im voliegenden Fall nicht zeitlich befristetet ,besteht diesbezüglich keine weiterer Regelungsbedarf mehr.
Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen für Sie nach der bestehenden Sach- und Rechtslage dauerhaft keine Aufname in Deutschland als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz möglich ist.