Вход на сайт
(О новом законе) Ходят слухи
1006 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
Anonymous 
(Unregistered)

(Unregistered)
в ответ Anonymous 10.05.02 07:53
Обещанную информацию выкладываю. Похоже, кое-что было мной в первом прочтении неверно понято. В частности, супругов будут включать в Aufnahmebescheid, если их брак с основным заявителем УЖЕ' составляет минимум 3 года. С потомками там тоже всякие усложнения предусматриваются. Про эти 8 месяцев в выдержках из закона ничего не сказано, только в вопросах. Так что можно думать, что скорее всего закон самый обыкновенный и в силу вступает с момента его принятия, а 8 месяцев появились оттого, что дама писала сообщение в апреле месяце 18 числа, то есть до предполагаемого принятия закона оставалось как раз 8 месяцев.
Надеюсь, этим исключены возникшие из предыдущих сообщений недоразумения.
В общем, читайте и думайте.
Интересно, откуда эта дама такую инфу взяла про этот закон? Но пишет, что по всей вероятности, он будет-таки принят в качестве новогоднего подарочка.
Понятно, что когда примут - тогда и обсуждать будет необходимо. Ну а почему не сейчас? Закон-то всех коснётся (ну, или почти всех).
Или это не интересно?
---------------------ТЕКСТ---------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um die Antwort auf meine einige Fragen zum neuen
Zuwanderungsgesetz.
Kurz ueber meine Situation :
1999 habe ich einen Antrag auf die Aufnahme gestellt, 2001 hatte ich
einen Sprachtest, im Maerz dieses Jahres habe ich die Ehe geschlossen
und sofort einen Brief an BVA geschickt mit der Bitte, die Unterlagen
meines Ehegatten zusammen mit meinem Antrag zu bearbeiten, sowie
notariell beglaubigten Kopien seiner Geburtsurkunde und unseres
Ehezeugnisses.
Ausreisen planen wir erst in 2005-2006. Hiermit bitte ich Sie nochmals
einige meine Fragen im Zusammenhang mit neuem Zuwanderungsgesetz zu
beantworten.
Dieses Zuwanderungsgesetzes wurde im Bundesrat verabschiedet und wird
aller Warscheinlichkeit nach von Bundespraesidenten unterschrieben und
tritt ab 01.01.2003 in Kraft.
Ich bitte Sie mir einige Momente dieses Gesetzes zu erklaeren. Das sind
vor allem die Aenderungen des Paragr. 4, der einen Hinweis auf Paragr.
27 enthaelt und der meiner Meinung nach etwas haerter im Vergleich zu
jetzigem Gesetz geworden ist.
Paragr. 27 Abs. 1 wird wie folgt geДndert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in
den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach BegrЭndung des
stДndigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die
Voraussetzungen als SpДtaussiedler erfЭllen."
- b) Die Saetze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte,
sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder
nichtdeutsche AbkЖmmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres
einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum
Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur
dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrЭcklich
beantragt, sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
besitzen und in ihrer Person keine AusschlussgrЭnde im Sinne
von Paragr. 5 vorliegen. Sofern der nichtdeutsche AbkЖmmling,
der das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,
nachweist, dass er seine Schulpflicht in Gebieten zu erfЭllen
hatte, in denen ein deutscher Spracherwerb nicht mЖglich war,
genЭgen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Absatz 2 bleibt unberЭhrt.
Die Einbeziehung von minderjДhrigen AbkЖmmlingen in den
Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der
Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulДssig. Die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann
unwirksam, wenn die Ehe aufgelЖst wird, bevor beide Ehegatten
die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson
verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne
von Paragr. 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.
1
- Was bedeutet volgender Satz "Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag
Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach
Begruendung des staendigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes
die Voraussetzungen als SpДtaussiedler erfuellen" (Par. 27 Abs 1 a) ?
- Was aendert sich fuer meine Situation mit Ersetzen der Woerter
Verlassen dieser Gebiete durch die Woerter "Begruendung des staendigen
Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes"?
2
Paragr. 27 Abs 1 b:
Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern
die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche
AbkЖmmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres einer Person im
Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der
gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur dann
einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrЭcklich beantragt,
sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und
in ihrer Person keine AusschlussgrЭnde im Sinne von Par. 5
vorliegen. ⌠
- Was bedeuten in unserer Situation diese Aenderungen?
- Wird mein Ehemann in meinen Antrag im Laufe von uebrigen 8 Monaten
dieses Jahres einbezogen,wenn wir noch im Geltungsbereich heutiges
Gesetzes sind?
- Reichen diese 8 Monate fuer seine Einbeziehung aus, auch wenn BVA
noch irgendwelche Unterlagen meines Mannes ( z.B. Arbeitsbuch,
Militaerausweis usw.) verlangt? Wenn diese zusaetzliche Anforderung z.B.
erst in September passiert und wir sie viel spaeter bekommen (hier meine
ich unsere Post - letzter Brief aus BVA war ueber 4 Monate unterwegs!),
kann es sehr leicht geschehen, dass mein Mann vor 01.01.2003 in meinen
Antrag nicht einbezogen wird. Nach diesem Datum wird , soviel ich
verstanden habe, keine Aufnahme fuer meinen Ehegatte im Wege der
Einbeziehung erfolgen, sofern die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat-
laut Paragr. 27des neuen Gesetzes.
- Wie sieht rein technisch das Einbeziehungsverfahren aus?
Bedeutet mein Brief mit der Bitte die Unterlagen meines Mannes zusammen
mit meinem Antrag zu bearbeiten und die eingeschickten Unterlagen schon
die Einbeziehung selbst oder geschieht diese Einbeziehung erst nachdem
wenn der BVA andere eventuell angeforderten Dokumenten bekommt - auch
wenn es lange Zeit dauert ?
- Und noch eins: angenommen, die schon geschickten Unterlagen reichen
voellig aus und mein Mann wird in diesem Jahr einbezogen. Kann es dann
passieren, dass mein in 2002 einbezogener Ehegatte nach 01.01.2003 aus
meinem Antrag ausgeschlossen wird (!!!), auch wenn er ausreichende
Deutschkenntnisse nachweisen kann, unter Begruendung, dass laut neuem
Gesetz, die Ehe zum Zeitpunkt der Einbeziehung mindestens 3 Jahre
bestehen soll?
Bekommt mein Ehemann in diesem Fall die Herabstufung seiner
Rechtsstellung und darf dann als nur ⌠sonstiger Familienangehoerige■,
der im Rahmen eines besonderen, auslaenderrechtlich gepraegten
Verfahrens in die Bundesrepublik einreisen (Paragr.╖8) oder liege ich
hier falsch?
3
- Und die letzte aber fuer uns auch sehr wichtige Frage : wann wird mein
Mann eingebuergert?
Angenommen : die Einbeziehung meines Mannes erfolgt noch in diesem
Jahr, den Sprachtest wird er z.B. im naechsten Jahr haben,
unsere Ausreise √ im 2005-2006; - zu diesem Zeitpunkt
wird unsere Ehe mehr als 3 Jahre bestehen . Erklaeren Sie
mir bitte, ob in unserem Fall auch wie frueher 3 Jahre Ehe
(aber noch in Russland) eine wichtige Voraussetzung dazu
sein wird, dass mein Mann nach Einreise als Deutscher
gilt und Paragr. 7 mit sofortiger Einbuergerung bekommt?
Fuer Ihre Muehe bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Gruessen,
Olga Frank
---------------------------------
Quelle:
http://www.Vorota.de/Thread.asp?TopicID=110526&Ago=93&GeoNr=NULL&ThemaNr=6
Надеюсь, этим исключены возникшие из предыдущих сообщений недоразумения.
В общем, читайте и думайте.
Интересно, откуда эта дама такую инфу взяла про этот закон? Но пишет, что по всей вероятности, он будет-таки принят в качестве новогоднего подарочка.
Понятно, что когда примут - тогда и обсуждать будет необходимо. Ну а почему не сейчас? Закон-то всех коснётся (ну, или почти всех).
Или это не интересно?
---------------------ТЕКСТ---------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um die Antwort auf meine einige Fragen zum neuen
Zuwanderungsgesetz.
Kurz ueber meine Situation :
1999 habe ich einen Antrag auf die Aufnahme gestellt, 2001 hatte ich
einen Sprachtest, im Maerz dieses Jahres habe ich die Ehe geschlossen
und sofort einen Brief an BVA geschickt mit der Bitte, die Unterlagen
meines Ehegatten zusammen mit meinem Antrag zu bearbeiten, sowie
notariell beglaubigten Kopien seiner Geburtsurkunde und unseres
Ehezeugnisses.
Ausreisen planen wir erst in 2005-2006. Hiermit bitte ich Sie nochmals
einige meine Fragen im Zusammenhang mit neuem Zuwanderungsgesetz zu
beantworten.
Dieses Zuwanderungsgesetzes wurde im Bundesrat verabschiedet und wird
aller Warscheinlichkeit nach von Bundespraesidenten unterschrieben und
tritt ab 01.01.2003 in Kraft.
Ich bitte Sie mir einige Momente dieses Gesetzes zu erklaeren. Das sind
vor allem die Aenderungen des Paragr. 4, der einen Hinweis auf Paragr.
27 enthaelt und der meiner Meinung nach etwas haerter im Vergleich zu
jetzigem Gesetz geworden ist.
Paragr. 27 Abs. 1 wird wie folgt geДndert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in
den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach BegrЭndung des
stДndigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die
Voraussetzungen als SpДtaussiedler erfЭllen."
- b) Die Saetze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte,
sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder
nichtdeutsche AbkЖmmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres
einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum
Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur
dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrЭcklich
beantragt, sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
besitzen und in ihrer Person keine AusschlussgrЭnde im Sinne
von Paragr. 5 vorliegen. Sofern der nichtdeutsche AbkЖmmling,
der das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,
nachweist, dass er seine Schulpflicht in Gebieten zu erfЭllen
hatte, in denen ein deutscher Spracherwerb nicht mЖglich war,
genЭgen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Absatz 2 bleibt unberЭhrt.
Die Einbeziehung von minderjДhrigen AbkЖmmlingen in den
Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der
Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulДssig. Die
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann
unwirksam, wenn die Ehe aufgelЖst wird, bevor beide Ehegatten
die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson
verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne
von Paragr. 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.
1
- Was bedeutet volgender Satz "Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag
Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach
Begruendung des staendigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes
die Voraussetzungen als SpДtaussiedler erfuellen" (Par. 27 Abs 1 a) ?
- Was aendert sich fuer meine Situation mit Ersetzen der Woerter
Verlassen dieser Gebiete durch die Woerter "Begruendung des staendigen
Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes"?
2
Paragr. 27 Abs 1 b:
Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern
die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche
AbkЖmmling ab Vollendung des 12. Lebensjahres einer Person im
Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der
gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid nur dann
einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrЭcklich beantragt,
sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und
in ihrer Person keine AusschlussgrЭnde im Sinne von Par. 5
vorliegen. ⌠
- Was bedeuten in unserer Situation diese Aenderungen?
- Wird mein Ehemann in meinen Antrag im Laufe von uebrigen 8 Monaten
dieses Jahres einbezogen,wenn wir noch im Geltungsbereich heutiges
Gesetzes sind?
- Reichen diese 8 Monate fuer seine Einbeziehung aus, auch wenn BVA
noch irgendwelche Unterlagen meines Mannes ( z.B. Arbeitsbuch,
Militaerausweis usw.) verlangt? Wenn diese zusaetzliche Anforderung z.B.
erst in September passiert und wir sie viel spaeter bekommen (hier meine
ich unsere Post - letzter Brief aus BVA war ueber 4 Monate unterwegs!),
kann es sehr leicht geschehen, dass mein Mann vor 01.01.2003 in meinen
Antrag nicht einbezogen wird. Nach diesem Datum wird , soviel ich
verstanden habe, keine Aufnahme fuer meinen Ehegatte im Wege der
Einbeziehung erfolgen, sofern die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat-
laut Paragr. 27des neuen Gesetzes.
- Wie sieht rein technisch das Einbeziehungsverfahren aus?
Bedeutet mein Brief mit der Bitte die Unterlagen meines Mannes zusammen
mit meinem Antrag zu bearbeiten und die eingeschickten Unterlagen schon
die Einbeziehung selbst oder geschieht diese Einbeziehung erst nachdem
wenn der BVA andere eventuell angeforderten Dokumenten bekommt - auch
wenn es lange Zeit dauert ?
- Und noch eins: angenommen, die schon geschickten Unterlagen reichen
voellig aus und mein Mann wird in diesem Jahr einbezogen. Kann es dann
passieren, dass mein in 2002 einbezogener Ehegatte nach 01.01.2003 aus
meinem Antrag ausgeschlossen wird (!!!), auch wenn er ausreichende
Deutschkenntnisse nachweisen kann, unter Begruendung, dass laut neuem
Gesetz, die Ehe zum Zeitpunkt der Einbeziehung mindestens 3 Jahre
bestehen soll?
Bekommt mein Ehemann in diesem Fall die Herabstufung seiner
Rechtsstellung und darf dann als nur ⌠sonstiger Familienangehoerige■,
der im Rahmen eines besonderen, auslaenderrechtlich gepraegten
Verfahrens in die Bundesrepublik einreisen (Paragr.╖8) oder liege ich
hier falsch?
3
- Und die letzte aber fuer uns auch sehr wichtige Frage : wann wird mein
Mann eingebuergert?
Angenommen : die Einbeziehung meines Mannes erfolgt noch in diesem
Jahr, den Sprachtest wird er z.B. im naechsten Jahr haben,
unsere Ausreise √ im 2005-2006; - zu diesem Zeitpunkt
wird unsere Ehe mehr als 3 Jahre bestehen . Erklaeren Sie
mir bitte, ob in unserem Fall auch wie frueher 3 Jahre Ehe
(aber noch in Russland) eine wichtige Voraussetzung dazu
sein wird, dass mein Mann nach Einreise als Deutscher
gilt und Paragr. 7 mit sofortiger Einbuergerung bekommt?
Fuer Ihre Muehe bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Gruessen,
Olga Frank
---------------------------------
Quelle:
http://www.Vorota.de/Thread.asp?TopicID=110526&Ago=93&GeoNr=NULL&ThemaNr=6