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Давайте поговорим об отказах

05.07.09 17:37
Re: Давайте поговорим об отказах
 
vera gress прохожий
Здравствуйте, мне отказ пришел через 3 недели! На тест не приглашали!! Проблема- нет графы нац. ... Как я понимаю, протест безполезен.
Sehr geehrte Frau X,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 29.05.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 S. 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes (in der Bundesrepublik Deutschland) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Frau X, nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein
Nach ╖ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR vom 10.09.1940 bzw. 21.10.1953 müssen vom 16. Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. In diesen Pass, der beantragt werden musste, wurde in der Regel die Nationalität des Passinhabers eingetragen und bei jeder Neuausstellung des Inlandspasses die Nationalitätseintragung unverändert übernommen.
Diese Möglichkeit einer ausdrücklichen Erklärung zu einem bestimmten Volkstum bestand jedoch für Sie, Frau X, nicht, da in die russischen Inlandspässe bereits seit mehr als 10 Jahren die Nationalität des Passinhabers nicht mehr eingetragen wird
Bei Ihnen war deshalb zu prüfen, ob Sie sich durch ein entsprechendes Gesamtverhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung für die Feststellung eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise die Indizien für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise ≈ über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus ≈ nach außen hin vorgetreten sein müssen (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 -5 C 13.04).
Dass Sie bei den Behörden des Herkunftslandes den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht haben, der deutschen Volksgruppe an keiner anderen anzugehören, ist weder von Ihnen schlüssig und substantiiert vorgetragen worden noch anhand entsprechender schriftlicher Dokumente ersichtlich.
Der geltend gemachte Besuch des deutschen Kulturzentrums ist auch nicht als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geeignet, da diese gemeinnützige Einrichtung Angehörigen aller Nationalitäten offen steht und deren kulturelle Angebote bzw. Veranstaltungen erfahrungsgemäß auch von nichtdeutschen Volkszugehörigen wahrgenommen werden.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass Sie die deutsche (fließend) Sprache beherrschen, nichts zu Ihren Gunsten, da dies in Ihrem Fall kein Ausdruck einer entsprechenden Bewusstseinsentwicklung bzw. Prägung durch das Elternhaus ist, sondern lediglich das Ergebnis Ihres Germanistikstudiums. Im Übrigen kommen fließende Deutschkenntnisse für sich allein an Gewicht und Bedeutung bezüglich der Willensbekundung, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, einer amtlich registrierten Nationalitätenerklärung nicht gleich.
Den obigen Ausführungen nach ist zwar Ihr Interesse an der deutschen Sprache und Kultur unbestritten, ein (durchgängiges) Bekenntnis auf vergleichbare Weise im oben genannten Sinne kann aber bei Ihnen, Frau X, nicht festgestellt werden.
Eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG liegt bei Ihnen somit nicht vor. Sie können daher nicht als Spätaussiedlerin gern. ╖ 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
 

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