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Давайте поговорим об отказах
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в ответ Dresdner 17.05.09 22:45, Последний раз изменено 24.05.09 21:00 (thiessen)
пусть высылают быстрее. а копии первого паспорта не сохранилось?
Здравствуйте. Получил документы об отказе. Текс прилагаю. Кто сталкивался с такой проблемой? И самое главное- знает решение. Помогите с ориентироваться. Копию первого паспорта я наверно уже не найду. Остальных документов очень много. Где национальность должна стоять - стоит намец.
Sehr geehrteHerr Thiessen,
Ihr Aufnameantrag, eingegangen am 25.08.2008, wird abgelehnt.
Begrundung:
Ein Aufnamebescheid wird nach 27 Abs.1 BVFG nur deutschen Volkzugehorigen mit Wohnsitzin den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spataussiedler gem. # 4-6 BVFG erfulen.
Nach #6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz, zuletzt geandeert durch das Siebte Gesetz zur Anderung des BVFG vom 16 Mai 2007 (BGBI. I S. 748), ist deutscher Volkzugehoriger, wer von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen abstammt und sicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechendende Nationalitatenerklarung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach den Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalitat gehort hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalitat muss bestatigt warden durch die familiar Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2) Diese ist nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehordlichen Entscheidung uber den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gesprach auf Deutsch fuhren kann (Satz 3).
Sie, Herr Thiessen, konnen schon Ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen im Sinne des # 6 Abs. 2 BVFG nicht hinreichend glaubhaft machen. In Ihrem Aufnameantrag geben Sie zwar an, von einem deutschen Vater abzustammen. Eine diese Aussage bestatigende Geburtsunkunde aus Ihrem Geburtsjahr konnten Sie jedoch nicht vorlegen Stattdessen legten Sie Ihre am 21.01.1985 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, die fur den Nachweis aus dem Jahre 1985 wird keineswegs Ihre leiblich Abstammung von dem deutschen Vokszugehorigen Vladimir Thiessen zweifelsfrei bewiessen.
Ob Sie das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Staats- oder Volkszugehorigen (im Rechtssine) erfulen und obIhnen die deutsche Sprache hinreichend familiar vermittelt worden ist, kann aber dahingestellt bleiben, da nicht festgestellt warden kann, dass Sie sic him Sinne des # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFGnur zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Nach den Verordnungen uber das Passystem in der exhemaligen UdSSR mussen vom 16. Lebensjahr an alle Burger einen Pass Besitzen. Dieser Pass, in den in der Regel die Nationalitat des Passinhabers eingetrangen wurde, musste beuntrag warden. Bei der Beuntragung des Indlandspasses musste ein Formular ausgefult werden, in das u.a. auch die Nationalitat einzutragen war. Dieses Formular war vom Antragsteller selbst zu unterschreiben. Bei jeder Neuausstellung des Inlandspasses wurde die Nationalitatseintragung ungeandert ubernommen.
Sie konnen Ihr Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht durch die Vorlsge Ihres ersten Inlandspasses oder eines Militarpasses mit einem Nationalitatseitrag zumindest in Form einer Fotokopie mit der Nationalitateangabe Deutscher bzw. durch die Vorlage geeigneter Urkunden nachweisen. Es bleibt festzustellen, das Sie nur Ihren im August 2002 (neu) ausgestellten Pass vorlegen konnten. Dieser enthalt aber keinen Nationalitatseitrag. Ihr im Jahre 2003 ausgesteller Militarpass enthalt ebenfalls keinen Hinweis auf den Nationalitatseitrag in ihrem ersten Inlandspass. Daher gibt es keinen Beleg fur das von ihnen behauptet Erstbekentnis zum deutschen Volkstum bei der Erstausstelung Ihres Inlandpasses.
Die von Ihren erganzend beigebrachte angeblieche Abschrift des Passantrags (Forma ╧1) fur Ihren 1994 ausgestellten Inlandpass ist schon deshalb kein tragfahiges Beweismittel bezuglich Ihrer bei Erreichen der Bekenntnisfahigkeit getroffenen Nationalitatwahl, weil nicht authentisch belegt ist, welche amlichen Eintragungen tatsachlich in Ihrem ersten Inlandspass vorgenommen wurden.
Zudem bestehen vor dem Hintergrund der Art und Weise der Beschaffung diesses Schriftstucks begrundete Zweifel an der Ubereinstimmung der dortigen Eintragungen mit dem Inhalt Ihres ersten Inlandspasses, da die Behorden in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion die sog. Forma ╧ 1 zu den behordeninternet Unterlagen rechnen. Insofern ist bei Beschaffung eines derartigen behordeninternet Dokumentes durch den Antragsteller selbst dessen Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm angefordenten Bescheinigung lebensnah.
Auch Ihre vordergrundige Bezeichnung als Deutscher in der Geburtsurkunde Ihrer im Jahre 2000 geborenen Tochter erlaubt keinen Ruckschluss auf Ihr Bekenntnis vor diesem Zeitpunkt.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die seit Beginn der 90-er-Jahre ausgestellten Dokumente nicht die sonst ubliche Beweiskraft entfalten, da nach gesicherten Erkenntnissen Behorden und Gerichte in den Staaten der ehemaligen Sojetunion seidem die Vorschriften zur Fuhrung von Personenstandsregistern und zur Ausstellung von Urkunden nicht merh indem Masse beachten, wie es bis dahin der Fall war. Vielmehr werden vielfach Personenstandsdokumente und Ausweispapiere ausgestellt, die insbesondere bezuglich der Nationalitatseintragungen nur nach Wunch der Antragsteller gestsltet wurden. Es ist daher bei Dokumenten aus dieser Zeit nicht eindeutig, ob sie den tatsachlichen Lebenssachverhalt wiederspiegeln oder nach Wunsch der Inhaber ausgestellt wurden, um die Erfolgaussichten des Aufnahmeferfahrens zu verbessern. Auf Grund dieses Hintergrundes ist die Geburtsurkunde Ihrer Tochter im Hinblick auf Ihr Nationalitatsbekenntnis im Sinne von # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht beweisgeeignet, da sie keinen Ruckschluss auf den Nationalitatseitrag in Ihrem ersten Inlandspass erlaubt.
Die bestehenden Zweifel an Ihrer deutschen Abstammung bzw. an Ihrem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gehen zu Ihren Lasten.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationatitat gegenuber amtlichen Stellen liegt grundsatzlich ein die deutsch Volkszugehorigkeit ausschliessendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
Das Gegenbekenntnis ist auch nicht nach # 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil die Erklarung zur deutschen Nationalitat durch die Angabe des deutschen Volkstum bei der Ausstelung des ersten Inlandpasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen ware und Sie zwangslaufig Ihr Wahlrecht so wie geschehen hatten ausuben mussen. Denn es trifft nicht zu, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zu gravierenden Benachteiligungen im gesellschaftlichen Leben Gefurt hatte.
Die Erklarung zu einer anderen Nationalitat als der deutschen verliert ihre Ausslusswirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehorigkeit auch nicht nachtraglich durch eine Anderung der Nationalitatseitragung. Denn # 6 Abs. BVFG fordert bis zur Aussiedlung ein durchgangiges Bekenntnis zur deutschen Nationalitat.
Da Sie selbs die Voraussetzungen fur eine Aufname als Spataussidler nicht aaaerfullen, kommt auch die von Ihnen beantragte Einbeziehung Ihrer Familienangehorigen in den Beantragten Aufnamebescheid nicht in Betracht.
Ihr Antrag wird daher insgesamt abgelehnt.
Здравствуйте. Получил документы об отказе. Текс прилагаю. Кто сталкивался с такой проблемой? И самое главное- знает решение. Помогите с ориентироваться. Копию первого паспорта я наверно уже не найду. Остальных документов очень много. Где национальность должна стоять - стоит намец.
Sehr geehrteHerr Thiessen,
Ihr Aufnameantrag, eingegangen am 25.08.2008, wird abgelehnt.
Begrundung:
Ein Aufnamebescheid wird nach 27 Abs.1 BVFG nur deutschen Volkzugehorigen mit Wohnsitzin den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spataussiedler gem. # 4-6 BVFG erfulen.
Nach #6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz, zuletzt geandeert durch das Siebte Gesetz zur Anderung des BVFG vom 16 Mai 2007 (BGBI. I S. 748), ist deutscher Volkzugehoriger, wer von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen abstammt und sicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechendende Nationalitatenerklarung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach den Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalitat gehort hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalitat muss bestatigt warden durch die familiar Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2) Diese ist nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehordlichen Entscheidung uber den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gesprach auf Deutsch fuhren kann (Satz 3).
Sie, Herr Thiessen, konnen schon Ihre Abstammung von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen im Sinne des # 6 Abs. 2 BVFG nicht hinreichend glaubhaft machen. In Ihrem Aufnameantrag geben Sie zwar an, von einem deutschen Vater abzustammen. Eine diese Aussage bestatigende Geburtsunkunde aus Ihrem Geburtsjahr konnten Sie jedoch nicht vorlegen Stattdessen legten Sie Ihre am 21.01.1985 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor, die fur den Nachweis aus dem Jahre 1985 wird keineswegs Ihre leiblich Abstammung von dem deutschen Vokszugehorigen Vladimir Thiessen zweifelsfrei bewiessen.
Ob Sie das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Staats- oder Volkszugehorigen (im Rechtssine) erfulen und obIhnen die deutsche Sprache hinreichend familiar vermittelt worden ist, kann aber dahingestellt bleiben, da nicht festgestellt warden kann, dass Sie sic him Sinne des # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFGnur zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Nach den Verordnungen uber das Passystem in der exhemaligen UdSSR mussen vom 16. Lebensjahr an alle Burger einen Pass Besitzen. Dieser Pass, in den in der Regel die Nationalitat des Passinhabers eingetrangen wurde, musste beuntrag warden. Bei der Beuntragung des Indlandspasses musste ein Formular ausgefult werden, in das u.a. auch die Nationalitat einzutragen war. Dieses Formular war vom Antragsteller selbst zu unterschreiben. Bei jeder Neuausstellung des Inlandspasses wurde die Nationalitatseintragung ungeandert ubernommen.
Sie konnen Ihr Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht durch die Vorlsge Ihres ersten Inlandspasses oder eines Militarpasses mit einem Nationalitatseitrag zumindest in Form einer Fotokopie mit der Nationalitateangabe Deutscher bzw. durch die Vorlage geeigneter Urkunden nachweisen. Es bleibt festzustellen, das Sie nur Ihren im August 2002 (neu) ausgestellten Pass vorlegen konnten. Dieser enthalt aber keinen Nationalitatseitrag. Ihr im Jahre 2003 ausgesteller Militarpass enthalt ebenfalls keinen Hinweis auf den Nationalitatseitrag in ihrem ersten Inlandspass. Daher gibt es keinen Beleg fur das von ihnen behauptet Erstbekentnis zum deutschen Volkstum bei der Erstausstelung Ihres Inlandpasses.
Die von Ihren erganzend beigebrachte angeblieche Abschrift des Passantrags (Forma ╧1) fur Ihren 1994 ausgestellten Inlandpass ist schon deshalb kein tragfahiges Beweismittel bezuglich Ihrer bei Erreichen der Bekenntnisfahigkeit getroffenen Nationalitatwahl, weil nicht authentisch belegt ist, welche amlichen Eintragungen tatsachlich in Ihrem ersten Inlandspass vorgenommen wurden.
Zudem bestehen vor dem Hintergrund der Art und Weise der Beschaffung diesses Schriftstucks begrundete Zweifel an der Ubereinstimmung der dortigen Eintragungen mit dem Inhalt Ihres ersten Inlandspasses, da die Behorden in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion die sog. Forma ╧ 1 zu den behordeninternet Unterlagen rechnen. Insofern ist bei Beschaffung eines derartigen behordeninternet Dokumentes durch den Antragsteller selbst dessen Einflussnahme auf den Inhalt der von ihm angefordenten Bescheinigung lebensnah.
Auch Ihre vordergrundige Bezeichnung als Deutscher in der Geburtsurkunde Ihrer im Jahre 2000 geborenen Tochter erlaubt keinen Ruckschluss auf Ihr Bekenntnis vor diesem Zeitpunkt.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die seit Beginn der 90-er-Jahre ausgestellten Dokumente nicht die sonst ubliche Beweiskraft entfalten, da nach gesicherten Erkenntnissen Behorden und Gerichte in den Staaten der ehemaligen Sojetunion seidem die Vorschriften zur Fuhrung von Personenstandsregistern und zur Ausstellung von Urkunden nicht merh indem Masse beachten, wie es bis dahin der Fall war. Vielmehr werden vielfach Personenstandsdokumente und Ausweispapiere ausgestellt, die insbesondere bezuglich der Nationalitatseintragungen nur nach Wunch der Antragsteller gestsltet wurden. Es ist daher bei Dokumenten aus dieser Zeit nicht eindeutig, ob sie den tatsachlichen Lebenssachverhalt wiederspiegeln oder nach Wunsch der Inhaber ausgestellt wurden, um die Erfolgaussichten des Aufnahmeferfahrens zu verbessern. Auf Grund dieses Hintergrundes ist die Geburtsurkunde Ihrer Tochter im Hinblick auf Ihr Nationalitatsbekenntnis im Sinne von # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht beweisgeeignet, da sie keinen Ruckschluss auf den Nationalitatseitrag in Ihrem ersten Inlandspass erlaubt.
Die bestehenden Zweifel an Ihrer deutschen Abstammung bzw. an Ihrem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne # 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gehen zu Ihren Lasten.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationatitat gegenuber amtlichen Stellen liegt grundsatzlich ein die deutsch Volkszugehorigkeit ausschliessendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.
Das Gegenbekenntnis ist auch nicht nach # 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil die Erklarung zur deutschen Nationalitat durch die Angabe des deutschen Volkstum bei der Ausstelung des ersten Inlandpasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen ware und Sie zwangslaufig Ihr Wahlrecht so wie geschehen hatten ausuben mussen. Denn es trifft nicht zu, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zu gravierenden Benachteiligungen im gesellschaftlichen Leben Gefurt hatte.
Die Erklarung zu einer anderen Nationalitat als der deutschen verliert ihre Ausslusswirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehorigkeit auch nicht nachtraglich durch eine Anderung der Nationalitatseitragung. Denn # 6 Abs. BVFG fordert bis zur Aussiedlung ein durchgangiges Bekenntnis zur deutschen Nationalitat.
Da Sie selbs die Voraussetzungen fur eine Aufname als Spataussidler nicht aaaerfullen, kommt auch die von Ihnen beantragte Einbeziehung Ihrer Familienangehorigen in den Beantragten Aufnamebescheid nicht in Betracht.
Ihr Antrag wird daher insgesamt abgelehnt.