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Давайте поговорим об отказах
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Прошло ровно 4 месяца после поачи антрага и 5 недель после теста. Отказ. Какой то странный... (на мой взгляд). Вчера читала и недоумевала.... Ладно... паспорт без национальности, мама русская. Но остальное?
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begr?ndung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ?27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugeh?rigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Sp?taussiedler gem. ?? 4-6 BVFG erf?llen.
F?r Sie als Abk?mmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Sp?taussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalit?tenerkl?rung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalit?tseintragung in den Inlandsp?ssen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisf?higkeit aber nicht mehr vorgesehen war, k?nnten Sie dieses nach ? 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.( vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer f?rmlichen Nationalit?tseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, m?ssen die Indizien f?r den Willen der Zugeh?rigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalit?tenerkl?rung entsprechen und in einer Weise ?ber das famili?re Umfeld hinaus nach au?en hervorgetreten sein, die der Nationalit?tenerkl?rung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachpr?fbare Umst?nde bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugeh?ren, nach au?en hin z.B. in der Lebensf?hrung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivit?ten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl.BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ?ndern, dass objektiv die M?glichkeit der Nationalit?tenerkl?rung enrfallen ist.(BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08)
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekinntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowolt auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Pflug
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begr?ndung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ?27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugeh?rigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Sp?taussiedler gem. ?? 4-6 BVFG erf?llen.
F?r Sie als Abk?mmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Sp?taussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalit?tenerkl?rung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalit?tseintragung in den Inlandsp?ssen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisf?higkeit aber nicht mehr vorgesehen war, k?nnten Sie dieses nach ? 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.( vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer f?rmlichen Nationalit?tseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, m?ssen die Indizien f?r den Willen der Zugeh?rigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalit?tenerkl?rung entsprechen und in einer Weise ?ber das famili?re Umfeld hinaus nach au?en hervorgetreten sein, die der Nationalit?tenerkl?rung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachpr?fbare Umst?nde bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugeh?ren, nach au?en hin z.B. in der Lebensf?hrung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivit?ten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl.BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ?ndern, dass objektiv die M?glichkeit der Nationalit?tenerkl?rung enrfallen ist.(BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08)
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekinntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowolt auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Pflug
Тра-ля-ля...