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подтвердить национальность

03.04.09 20:44
Re: подтвердить национальность
 
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kreative
в ответ kreative 02.04.09 16:48, Последний раз изменено 03.04.09 21:08 (Dresdner)
Вот оригинал
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz ( BVFG)
Antragsteller
B. N., geb. 10.12.1977
Sehr geehrter Herr B.,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 11.01.2001, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 S 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in
den Aussiedlunsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Gesetzes ( in der Bundesrepublik Deutschland ) die Voraussetzungen für
eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Herr
B. nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussidler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein
Nach ╖ 6 Abs. 2 S 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher
Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen
Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlunsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutchen
Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität
gehört hat.
Bei Ihnen, Herr B., bestehen bareits Zweifel an einer deutschen Abstammung.
Zwar sind in der vorliegenden Neuausstellung Ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1995 Herr
N. B. als Ihr Vater mit deutscher und Frau R. B. als Ihre Mutter mit russischer
Nationalität eingetragen. Zur Glaubhaftmachung einer deutschen Abstammung ist aber
grundsätzlich nur die Erstausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr des
Betreffenden Antragstellers geeignet.
Nach 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden sind dagegen generell nicht
beweisgeeignet, da seit Beginn der neunziger Jahre möglich ist, Einträge in
Personenstandsurkunden änderen zu lassen, und vor dieser Möglichkeit erfahrungsgemäß
auch eine vielzahl von Personen Gebrauch gemacht hat.
Hinzu kommt, dass auch der als Grund für die Neuausstellung der Geburtsurkunde
angegebene Verlust des Originals grundsätzlich nicht überzeugend ist.
Andere, vor 1990 ausgestellte Dokumente, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass zumindest
ein Elternteil auch bereits zum Zeitpunkt der Erstausstellung Ihrer Geburtsurkunde
behördlicherseits mit deutscher Nationalitet geführt worden ist, haben Sie ebenfalls nicht
vorgelegt.
Darüber hinaus ist von Ihnen auch nicht geltend gemacht worden, dass ein Groß-/Elternteil
von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
besessen hat.
Bei Ihnen, Herr B., kann somit mangels beweisgeeigneter Dokumente eine deutsche
Abstammung im Sinne des ╖6 Abs. 2 BVFG nicht ferstgestellt werden.
Aus dem gleichen Grund konnten Sie auch nicht glaubhaft machen, dass Sie sich (nur) zum
deutschen Volkstum bekannt haben.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR mussten vom 16.
Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. Dieser Pass musste beantragt werden. Bei
der Erstausstellung des Passes wurde die im Antragsformular vom Passbewerber beantragte
Nationalität engetragen. Das Antragsformular musste vom Antragsteler unterschriben
werden. Daraus ergibt sich, dass die Eintragung der Nationalität auf Wunsch bzw. mit der
Zustimmung des Antragstellers erfolgte.
In der vorgelegten Neuausstellung Ihrers Inlandspasses aus den jahr 1997 werden Sie zwar
mit der deutschen Nationalität geführt .... Sofern - wie bei Ihnen - sowohl der Inlandspass als
auch alle anderen Urkunden, in denen Ihre Nationalität eingetragen ist, nach 1990 (neu)
ausgestellt wurden, kann jedoch aus den Einträgen in diesen Urkunden nicht darauf
geschlossen werden, dass auch in Ihrem Inlandpass die deutsche Nationalität
eingetragen war.
Zur Glaubhaftmachung eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist aber
grundsätzlich der Nachweis erforderlich, dass auch in ihrem ersten Inlandpass, den Sie mit
16 Jahren erhielten, die deutsche Nationalität engetragen war. Diesen Nachweis haben Sie
nicht erbraucht.
Infolgedessen muss für die Prüfung zunächst davon ausgegangen werden, dass in Ihrem
ersten Inlandpass eine andere Nationalität als die deutsche eingetragen war.
In der Angabe einer anderen als der deutscher Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt
aber grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehürigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu
einem anderem Volkstum.
Dieses Gegenbekenntnis ist auch nicht nach ╖ 6 Abs 2 S 5 BVFG unerheblich, weil die
Erklärung zur deutschen Nationalität durch die Angabe des deutschen Volkstums bei der
Ausstellung des ersten Inlandpasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden gewesen wäre und Sie zwangsläufig Ihr Wahlrecht so wie geschehen
hätten ausüben müssen. Denn es trifft nicht zu, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
für Sie damals zu gravierenden Benachteiligungen im gesellschaftlichen Leben geführt hätte.
Die Erklärung zu einer anderen Nationalität als der deutschen verliert Ihre Ausschlusswirkung
in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit im Übrigen auch nicht nachträglich durch eine
Änderung der Nationalitätseintragung. Denn 3 Abs. 2 BVFG fordert ausdrücklich ein bis zur
Aussiedlung durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität.
Den obigen Ausführungen entsprechend erfüllen Sie, Herr N. B., nicht die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des ╖ 6
Abs. 2 BVFG buw. Spätaussiedler gem ╖ 4 Abs. 1 BVFG. Infolgedessen kann Ihnen auch
kein Aufnahmebescheid nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG erteilt werden.
Von diesem Bescheid unberührt bleibt für Sie die gesetzliche Möglichkeit einer Einbeziehung
in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers zwecks gemeinsamer Ausreise. Dies setzt
aber neben Grundkenntnissen der deutschen Sprache voraus, dass eine geeignete
Bezugsperson diese Einbeziehung ausdrücklich beantragt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich
oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewährt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des
Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
 

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