Deutsch

Задержка или ?

27.10.08 16:45
Re: Задержка или ?
 
Helmut2008 гость
Helmut2008

Вот памятка . . ..я надеюсь ничего страшного если я в таком виде выложу...
Zum Aufnahmeverfahren
Nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
1.Hinweise zur ab dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage
Spataussiedler
Spataussiedler kann nur werden, wer als deutscher Volkszugehoriger vor Verlassen des Herkunftsgebietes und nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes erhalten hat. Aufnahmebewerber, die vor Erhalt des Aufnahmebescheides ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgaben, können daher grundsätzlich nicht als Spataussiedler anerkannt werden.
Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehoriger ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum bzw. die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität und die familiäre
Vermittlung der deutschen Sprache voraus.
Grundsätzlich muss jeder, der einen Aufnahmebescheid als Spataussiedler beantragt, an einem Sprachtest bei einer deutschen Auslandsvertretung teilnehmen. Im Rahmet des Sprachtests wird geprüft, ob der Antragsteller in der Lage ist, auf Grund familiär vermittelter Deutschkenntnisse ein einfaches Gespräche über allgemeine Themen des täglichen Lebens zu fuhren. Dabei sollen russlanddeutsche Dialekte verwendet werden, sofern sie vermittelt worden sind.
Ehegatten und Abkömmlinge
Ehegatten und Abkömmlinge des künftigen Spataussiedlers (Bezugsperson), die nicht deutsche Volkszugehoriger sind, können nur noch dann in den Aufnahmebescheid der Bezugperson einbezogen werden, wenn sie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfugen und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt.
Für die Einbeziehung erforderliche └Grundkenntnisse⌠ der deutschen Sprache liegen dann vor, wenn die Kompetenzstufe A 1 des └Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen⌠ des Europarates erreicht wird. Dies setzt voraus, dass die deutsche Sprache in ihren Grundzügen in Wort und Schrift so beherrscht wird, dass vertraute, alltägliche Ausdrucke und ganz einfache Satze, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, verstanden und verwendet werden. Die einzubeziehende Person muss auch in der Lage sein, sich und andere vorzustellen sowie anderen Leuten Fragen zu ihrer Person zu stellen (z.B. wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie besitzen), und muss Fragen dieser Art beantworten können. Sie muss sich auf einfache Art verständigen können, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Sie muss ferner in der Lage sein, in kurzen Mittelungen Information aus dem alltäglichen Leben zu erfragen oder weiterzugeben (beispielsweise in Formularen, kurzen persönlichen Briefen oder einfachen Notizen)..
Grundkenntnisse der deutschen Sprache können durch Vorlage des Zertifikats └Start Deutsch 1⌠ des Goethes √ nstituts nachgewiesen werden. Nahere Informationen über die Deutschprufung └ Start Deutsch 1⌠ erhalten Sie bei den Goethe √ Institute im In √ und Ausland oder im internet unter www.goethe.de . Dort erfahren Sie, an welchen Orten Prüfungen stattfinden und welche Prufungsgebuhr verlangt wird.
Auf Wunsch kann der Einzubeziehende auch im Rahmen einer Anhörung an deutsche Auslandsvertretung einen Sprachstandtest ablegen, um Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Sprachstandtest ist kostenlos. Die kosten der Anreise und ggf. die Übernachtung am Ort der Anhörung können jedoch nicht erstattet werden. Der Sprachstandtest t √ wie auch die Prüfung └Start Deutsch 1⌠ √ bei Nichtbestehen wiederholbar.
Bei Ehegatten die mindestens 60 Jahre alt sind, reicht es für die Einbeziehung aus, wenn bei der Prüfung └Start Deutsch 1⌠ zumindest 52 Punkte statt der für das Bestehen grundsätzlichen erforderlichen 60 Punkten erreicht wurden. Auch bei Jugendlichen, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können im Einzelfall 52 Punkte ausreichen. Jugendlichen unter 16 und Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollten daher dann, wenn sie die Teilnahmebestatigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden Das Bundesverwaltungsamt prüft dann, ob die Einbeziehung auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgen kann.
Die auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgte Einbeziehung von Jugendlichen wird jedoch unwirksam, sofern die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt.
Ausgenommen von der Regelung, dass eine Einbeziehung den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erfordert, sind Kinder, die das 14. Lebensjahre noch nicht vollendet haben. Diese können ohne Test in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, sofern keine wesentlichen intergrationsprobleme zu erwarten sind. Diese setzt im Allgemeine eine Teilnahme am schulischen Deutsch- Allerdings wird die Einbeziehung unwirksam, wenn die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 15 Lebensjahren des Kindes erfolgt. Nacht diesem Zeitpunkt kann die Einreise des Kindes lediglich nach auslanderrechtlichen Vorschriften erfolgen, es sei denn, die erneute Erteilung eines Einbeziehungsbescheides ist auf der Grundlage eines Sprachstandstest oder nach Vorlage des Zertifikats └Start Deutsch 1⌠ möglich.
Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen kann nur erfolgen, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil einbezogen wird oder einen Aufnahmebescheid als Spataussiedler erhält.
Wird wahrend des laufenden Aufnahmeverfahrens bzw. nach Erteilung des Aufnahmebescheides ein Kind geboren oder eine Ehe geschlossen, so kann für den nachgeheirateten Ehegatten und/oder den/die nachgeborenen Abkommnling/ e die Einbeziehung formlos beantragt werden. Die Einbeziehung von Ehegatten ist aber erst dann möglich, wenn die Ehe mit Spataussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren besteht.
Die Einbeziehung wird unwirksam, wenn die Ehe aufgelost wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Eine Einreise der einbezogenen Personen auf der Grundlage des Einbeziehundgsbescheides ist dann nicht mehre möglich.
Die Bezugsperson muss ebenso wie der/die Einzubeziehende/e bis zum Abschluss des Einbeziehungsverfahrens ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet beibehalten. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatten und/oder der/die Abkömmling/e beabsichtigen, die deutsche Sprache nachzulernen und den Sprachstandstest erst zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen bzw. das Zertifikat └Start Deutsch 1 └ nachzureichen.
Weist / weisen der Ehegatte und/oder der/die Abkömmling /e Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach, so wird dem Spataussiedlerbeweber (Antragsteller) der Einbeziehungsbeschied
Für seine Familienangehörigen erteilt.
Ehegatten und Abkömmlinge des Spataussiedlerbewerbers, die in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden, erhalten zwar Hilfen zur Eingliederung in Deutschland. Die Berücksichtigung fremder Beitrags √ und Beschaftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung (sog. Fremdrenke) ist jedoch nur bei Personen möglich, die nach Einreise als Spataussiedler (& 4 BVFG) Anerkennung finden. Ehegatten / Abkömmlinge des Spataussiedlers, die aus diesen Gründen selbst Spataussiedler werden wollen, müssen somit einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spataussiedler stellen.
Familienangehörige des Spataussiedlerbewerbers
Die Einreise von Familienangehörigen des Spataussiedlerbewerbers, die nicht in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden können, erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden auslanderrechtlichen Bestimmungen.
Im Falle einer Einreise nach auslanderrechtlichen Bestimmengen obliegt die Entscheidung über ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland der örtlich zuständigen Auslanderbehorde, sofern keine generell erteilte Vorabzustimmung zur gemeinsamen Ausreise vorliegt. Die nach Auslanderrecht einreisenden Familienangehörigen erwerben nicht die Eigenschaft von Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Für diese besteht jedoch gegebenenfalls Ausreise vorliegt. Die nach Auslanderrecht einreisenden Familienangehörigen erwerben nicht die Eigenschaft von Deutschen nach Art. 116 1 Grundgesetz (GG). Für diese besteht jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit einer erleichtern Einbürgerung.
2. Allgemeine Hinweise zum Aufnahmeverfahren
Der vollständig ausgefüllte Aufnahmeantrag ist beim Bundesverwaltungsamt 50728 Köln, einzureichen. Die Antragstellung kann auch über einen Bevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Der Aufnahmebescheide kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn er durch Angaben erwirkt worden ist, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig sind oder die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht erfüllt waren oder später entfallen sind. Auch nach dem Eintreffen im Bundesgebiet wird der Aufnahmebescheid bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zurückgenommen. Dann ist der/die Antragsteller/in verpflichtet, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren Personen, die nicht freiwillig Zurückkehren, werden abgeschoben.
Kosten, die für die Inanspruchnahme kommerzieller └Aussiedlervermittlungsburos⌠ bzw. └Informationsagenturen⌠ usw. gezahlt werden, sind nicht erstattungsfahig.
Das Bundesverwaltungsamt stellt ihnen und ihnen Angehörigen nach Begründung des ständigen Aufenthaltes in Deutschland zum Nachweis der Spataussiedlereigenschaft oder der Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spataussiedlers bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung gemas & 15 BVFG aus. Die verbindliche Feststellung der Spataussiedlereigenschaft oder der Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling erfolgt ausschlieslih durch die Bescheinigung nach & 15 BVFG. Bei der Durchführung dieses Verfahrens ist das Bundesverwaltungsamt nicht an die Feststellungen im Aufnahmebescheid gebunden.
3.Hinweisse zum Ausfüllen des Antrags.
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt vor dem Ausfüllen des Antrags genau durch und beachten Sie die Hinweise.

Tragen Sie alle Angaben leserlich in Blockschrift und deutscher Schreibweise ein.
Bei Aufnahmebewerbern, die vor dem 01.01.1924 geboren sind, können die Angaben zu den Eltern und Grosseltern entfallen.
Fragen, die im konkreten Fall nicht zutreffen, sind mit, └entfallt⌠ zu beantworten.
Nur vollständig ausgefüllte Antrage können bearbeitet und verbeschieden werden.

Abschnitt 1
Tragen Sie hier den Namen der Republik ein, in der Antragsteller derzeit seinen Wohnsitz hat
Abschnitt 2
Tragen Sie hier die Person ein, die Aufnahme als Spataussiedler finden mochte (Schreibweise lt. Pass) Eine Antragstellung ist für diejenigen Personen entbehrlich, die bereits nach dem 01.07.1990 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellt haben. Wenn der Ehegatte und/oder Abkömmling ebenfalls als Spataussiedler Aufnahme finden mochte, muss er einen eigenen Aufnahmebescheid als Spataussiedler beantragen.
Abschnitt 3.

Hier müssen Ehegatten und Abkömmlingen der Bezugsperson eingetragen werden, wenn die die auf Selten ½ genannten Voraussetzungen erfüllen und in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen (Schreibweise lt. Pass)

Abschnitt 4.
Hier müssen folgende Personen eingetragen werden, wenn die Bezugsperson gemeinsam mit diesen aussiedeln (Schreibweise lt. Pass)

Der Ehegatte des Spataussiedlerbewerbers , der die deutsche Sprache nicht beherrscht und nicht beabsichtigt, Deutsch zu lernen.
Der Ehegatte, dessen Eh mit dem Spataussiedlerbewerber erst kürzlich geschlossen wurde ( die Einbeziehung ist erst möglich, wenn die Ehe mit dem Spataussiedlerbewerber drei Jahre besteht).
Für Pflegekinder des Spataussiedlers bzw. Des Abkömmlings, volljährige Abkömmlinge des Ehegatten des Spataussiedlers oder nichtdeutsche Schwiegereltern (Elter des Ehegatten des Spataussiedlers) kommt die Einreise nach auslanderrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht in Betracht.
Im Aufnahmeverfahren benötigte Unterlagen
Fotografie des aktuellen Inlandspasses und oder fuhren Inlandspasses, ersatzweise vor dem neuen Inlandspass ausgestellte Unterlagen mit Nationalitatseintragung ( z.B. Militarpass oder Geburtsurkunde von Kinder, wobei unerheblich ist, ob diese aussiedeln wollen).
Bitte reichen Sie für Kinder unter 14 Jahren alle Unterlagen ein, die deutlich machen können, dass Integrationsprobleme nicht zu erwarten sind (z.B. Belege über den Besuch von Deutschunterricht in der Schule. Deutschkursen etc.)
Bei den Geburt √ und Heiratsurkunden und sonstigen Bescheinigungen ist Folgendes zu beachten:
Es sind Fotokopien vom Original mit notarieller Beglaubigung vorzulegen,
Im Beglaubigungsvermerk muss die Übereinstimmung der Fotokopien mit dem Text der Originalurkunde bestätigt sein,
Übersetzungen oder beglaubigte Abschriften reichen alleine nicht aus; zusätzlich müssen Fotokopien vom Original mit notarieller Beglaubigung vorgelegt werden ,
es reicht nicht aus, wenn nur die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt wird; im Beglaubigungsvermerk muss die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Fotokopie bestätigt sein.

Политика как искусство требует талантливых исполнителей.
 

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