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в ответ Drew Mak 01.03.08 08:08
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7. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach ╖ 8 Abs. 2 BVFG
Beschluss:
1. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß ╖ 8 Abs. 2 BVFG können folgende Personen eingetragen werden:
a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers oder eines Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers; ╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; ╖ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; ╖╖ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (╖ 36 Abs. 2 AufenthG; ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).
Voraussetzung bei Buchstaben a und c ist insoweit, dass die Ehegatten sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies gilt nicht in den Ausnahmefällen des ╖ 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen einreisen will (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) .
7. Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach ╖ 8 Abs. 2 BVFG
Beschluss:
1. In die Anlage zu Aufnahmebescheiden gemäß ╖ 8 Abs. 2 BVFG können folgende Personen eingetragen werden:
a) der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
b) das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers oder eines Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, ╖ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
c) der Ehegatte eines Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers; ╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
d) das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; ╖ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
e) das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; ╖╖ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
f) in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (╖ 36 Abs. 2 AufenthG; ╖ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegt nicht vor).
Voraussetzung bei Buchstaben a und c ist insoweit, dass die Ehegatten sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Dies gilt nicht in den Ausnahmefällen des ╖ 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen einreisen will (╖ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) .
"Кто никуда не плывет, тому нет попутного ветра"