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Сука ощенилась​

27.05.20 19:02
Re: Сука ощенилась​
 
russinmdl коренной житель
russinmdl
в ответ Irma_ 27.05.20 18:49
Hund töten:Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jah­ren; Ver­bot er­neut Tiere zu hal­ten


Ebenfalls strafbar ist allerdings die Tiertötung oder Tierquälerei durch Unterlassen. Dies gilt jedoch nicht für jede Person, denn § 13 Strafgesetzbuch (StGB), der die Tat durch Unterlassen regelt, setzt voraus, dass der Täter eine besondere Beziehung zu dem Tier hat (sogenannte Garantenpflicht). Diese Garantenpflicht hat der Eigentümer, Besitzer, Betreuer eines Tieres sowie derjenige, der die Gefahrensituation für das Tier verursacht hat. Lässt der Eigentümer eines Hundes diesen beispielsweise qualvoll verhungern, so hat er sich wegen einer Tiertötung durch Unterlassen gemäß § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB strafbar gemacht. Bei einem Verstoß gegen § 17 droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Liegt eine versuchte oder fahrlässige Tierquälerei oder sonstige Tiermisshandlung vor, wird diese als Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Bußgeldverfahren nach § 18 TierSchG mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. Als Nebenfolge kann das Tier sowohl im Strafverfahren (Tierquälerei, § 17 TierSchG) als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 19 TierSchG eingezogen werden.

Wenn du mir den Buckel runter rutschst, kratz bitte zwischen L4 und L5.
 

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