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in Antwort Heido 28.02.11 14:10
можно.
надо только глубину учитывать закапывания и не вблизи источников хоронить
Gesetz zur Beseitigung von Tierkörpern
...
2. Haustiere
Die Rechtslage der Beseitigung von toten Haustieren (im Gesetz Heimtiere genannt) gestaltet sich wie folgt:
a)
Gemäß Art. 24 VO 1774/2002 können die EU-Mitgliedsländer das Vergraben eines Heimtieres für zulässig erklären.
b)
Die Zulässigkeit des Vergrabens bzw. Verbrennens von Haustieren ist in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, z.B. § 2 AGTierNebG,NW. Aber nicht jedes Bundesland hat ein Ausführungsgesetz erlassen.
c)
Gemäß § 27 Abs. 2, 3 TierNebV besteht bundeseinheitlich folgende Regelung:Das Verbrennen eines Heimtieres ist in einer Verbrennungsanlage zulässig. Voraussetzung ist, dass der Tierkörper bis zur Verbrennung in der Verbrennungsanlage, einem Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer tierärztlichen Praxis lagert.Das Vergraben eines Heimtieres ist zulässig
* auf von der zuständigen Behörde gesondert zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfe)oder
* auf dem im Eigentum des Tierhalters befindlichen Grundstück, sofern dieses nicht in der Nähe eines Wasserschutzgebietes oder öffentlicher Wege und Plätze liegt.Der Tierkörper muss mindestens 50 cm tief eingegraben sein.
надо только глубину учитывать закапывания и не вблизи источников хоронить
Gesetz zur Beseitigung von Tierkörpern
...
2. Haustiere
Die Rechtslage der Beseitigung von toten Haustieren (im Gesetz Heimtiere genannt) gestaltet sich wie folgt:
a)
Gemäß Art. 24 VO 1774/2002 können die EU-Mitgliedsländer das Vergraben eines Heimtieres für zulässig erklären.
b)
Die Zulässigkeit des Vergrabens bzw. Verbrennens von Haustieren ist in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, z.B. § 2 AGTierNebG,NW. Aber nicht jedes Bundesland hat ein Ausführungsgesetz erlassen.
c)
Gemäß § 27 Abs. 2, 3 TierNebV besteht bundeseinheitlich folgende Regelung:Das Verbrennen eines Heimtieres ist in einer Verbrennungsanlage zulässig. Voraussetzung ist, dass der Tierkörper bis zur Verbrennung in der Verbrennungsanlage, einem Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer tierärztlichen Praxis lagert.Das Vergraben eines Heimtieres ist zulässig
* auf von der zuständigen Behörde gesondert zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfe)oder
* auf dem im Eigentum des Tierhalters befindlichen Grundstück, sofern dieses nicht in der Nähe eines Wasserschutzgebietes oder öffentlicher Wege und Plätze liegt.Der Tierkörper muss mindestens 50 cm tief eingegraben sein.
