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Можно ли ездить в России с немецкими правами?

24.07.03 12:28
Re: Можно ли ездить в России с немецкими правами?
 
Waldemar001 знакомое лицо
Waldemar001
in Antwort Diggy 24.07.03 12:10
Я тоже пытался это сказать.
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des ╖ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine (außer EU-/EWR), die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung verbunden sein (╖ 4 Abs. 2 IntKfzVO). Übersetzungen von Automobilclubs (ADAC, AvD etc.) werden anerkannt.
Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den ╖╖ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (╖ 4 Abs. 1 IntKfzVO).
Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach ╖ 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Umschreibung ausländischer Führerscheine
Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz (Meldeadresse) nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz.
Achtung: Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine...
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"Im Jahr der Wirren gehe nichtstreng mit dem Bruder ins Gericht.""Der Stille Don" M.Sch.
 

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