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ALG 2 Bescheid
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в ответ Скороход 18.10.06 12:15
Я думаю вам это будет интересно 
http://www.erwin-denzler.de/eao.html
Arbeitslose müssen erreichbar sein
Das ist eigentlich selbstverständlich, denn nur dann besteht eine Chance zur Vermittlung. Für Empfänger des regulären Arbeitslosengeldes (AlG 1), also in der Regel im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit, gilt das schon lange. Nur wer "den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht", kann AlG 1 bekommen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit legte deshalb 1997 in der "Erreichbarkeits-Anordnung" fest, wie schnell und in welcher Form ein Arbeitsloser erreichbar sein muß und unter welchen Bedingungen er zwischendurch Urlaub bekommen kann.
Bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur neuen Leistung "Arbeitslosengeld II" am 1. Januar 2005 vergaß der Gesetzgeber, eine entsprechende Pflicht festzulegen. Bedingung war lediglich der "gewöhnliche Aufenthalt" in Deutschland. Daneben mußten AlG-II-Empfänger Termine bei der zuständigen Behörde pünktlich wahrnehmen und an Eingliederungsmaßnahmen wie Ein-Euro-Jobs, Lehrgängen oder Beratungen teilnehmen. Notfalls mußte also eine Reise kurzfristig unterbrochen werden, wenn zuhause im Briefkasten die Vorladung lag. In vielen Einzelfällen legte die AlG-II-Behörde aber in der "Eingliederungsvereinbarung" individuell fest, daß der Leistungsempfänger Reisen genehmigen lassen mußte.
Seit 1. August 2006 gilt das allgemein. ╖ 7 Abs. 4a SGB II lautet nun:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

http://www.erwin-denzler.de/eao.html
Arbeitslose müssen erreichbar sein
Das ist eigentlich selbstverständlich, denn nur dann besteht eine Chance zur Vermittlung. Für Empfänger des regulären Arbeitslosengeldes (AlG 1), also in der Regel im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit, gilt das schon lange. Nur wer "den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht", kann AlG 1 bekommen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit legte deshalb 1997 in der "Erreichbarkeits-Anordnung" fest, wie schnell und in welcher Form ein Arbeitsloser erreichbar sein muß und unter welchen Bedingungen er zwischendurch Urlaub bekommen kann.
Bei der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur neuen Leistung "Arbeitslosengeld II" am 1. Januar 2005 vergaß der Gesetzgeber, eine entsprechende Pflicht festzulegen. Bedingung war lediglich der "gewöhnliche Aufenthalt" in Deutschland. Daneben mußten AlG-II-Empfänger Termine bei der zuständigen Behörde pünktlich wahrnehmen und an Eingliederungsmaßnahmen wie Ein-Euro-Jobs, Lehrgängen oder Beratungen teilnehmen. Notfalls mußte also eine Reise kurzfristig unterbrochen werden, wenn zuhause im Briefkasten die Vorladung lag. In vielen Einzelfällen legte die AlG-II-Behörde aber in der "Eingliederungsvereinbarung" individuell fest, daß der Leistungsempfänger Reisen genehmigen lassen mußte.
Seit 1. August 2006 gilt das allgemein. ╖ 7 Abs. 4a SGB II lautet nun:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.