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Видеошпион....
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в ответ Ritz 23.03.06 12:21
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Die Rechtsprechung hat sich bislang in wenigen Fällen mit dem Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass insbesondere die versteckte Videoüberwachung nur in wenigen Ausnahmefällen für gerechtfertigt gehalten wird. Das soll dann der Fall sein, wenn gegen den überwachten Arbeitnehmer der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft wurden, aber erfolglos blieben, somit die Videoüberwachung im Grunde das letzte verbleibende Mittel zur Aufklärung darstellte und das Ganze darüber hinaus nach einer Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig war (vgl. BAG, Urteil v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02).
Die Rechtsprechung hat sich bislang in wenigen Fällen mit dem Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt. Grundsätzlich gilt, dass insbesondere die versteckte Videoüberwachung nur in wenigen Ausnahmefällen für gerechtfertigt gehalten wird. Das soll dann der Fall sein, wenn gegen den überwachten Arbeitnehmer der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft wurden, aber erfolglos blieben, somit die Videoüberwachung im Grunde das letzte verbleibende Mittel zur Aufklärung darstellte und das Ganze darüber hinaus nach einer Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig war (vgl. BAG, Urteil v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02).
http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r27.html
не имеет он права ставить камеры не предупредив сотрудников
Помни, ковчег был
построен любителем. Профессионалы построили "Титаник".
http://www.logogle.com/ggl.php?hl=ja&lo=Gendy
http://www.logogle.com/ggl.php?hl=ja&lo=Gendy
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит