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кто подтверждает развод?

07.03.06 14:44
Re: кто подтверждает развод?
 
4ygo постоялец
in Antwort Belik.de 07.03.06 11:43
Привет, документы с переводом и апостилем принимается везде, НО признание нужно действительно делать. У нас в Берлине это делается в Министерстве Юстиции. Я зашла к ним на сайт и там есть вся инфа.
Senatsverwaltung für Justiz - Abteilung II
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen)
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Familienrechtsänderungsgesetzes und anderen Bestimmungen finden Sie hier.
Wann ist ein Antrag unnötig?
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde. Sie ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.
Wo wird über die Anerkennung entschieden?
Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Adressen finden Sie hier). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 √ 25, 10825 Berlin, zu richten.
 

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