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Тест - befristeter Arbeitsvertrag
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в ответ Vadder 20.02.06 00:26
спасибо за мотивацию !
но вот что я нашел в инете :
╖ 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lautet:
⌠Die Arbeitgeber ... sollen dabei insbesondere
... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach ╖ 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.■
Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis und verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als Arbeitsuchender, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Differenzbetrag trotz Hinweispflicht des Arbeitgebers gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 nicht als Schadensersatz verlangen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers diene. Vielmehr bezwecke die Informationspflicht lediglich die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber werde zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer der Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2005
- 8 AZR 49/05 -
но вот что я нашел в инете :
╖ 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lautet:
⌠Die Arbeitgeber ... sollen dabei insbesondere
... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach ╖ 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.■
Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis und verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als Arbeitsuchender, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Differenzbetrag trotz Hinweispflicht des Arbeitgebers gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 nicht als Schadensersatz verlangen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers diene. Vielmehr bezwecke die Informationspflicht lediglich die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber werde zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer der Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2005
- 8 AZR 49/05 -
"Блаженны алчущие и жаждущие правды - ибо они насытятся"