Deutsch

Окупились ли средства в изучение немецкого языка?

5 дней назад, 15:24
Re: Окупились ли средства в изучение немецкого языка?
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ garober 5 дней назад, 15:02
Теперь следующим логическим шагом было бы назвать эти законы.М/б это поможет понять почему в 2002 г. и позже (до 2005 г.) получили бесплатные языковые курсы:
- 3 члена моей семьи (§§ 7, 8)
- еще несколько знакомых с аналогичной ситуацией
и сопоставить с двумя другими свидетельствованиями (#189 , #192 ) о неполучении бесплатных языковых курсов для §§ 7, 8.

пожалуйста, изучайте (в действии с 1.01.1998 по 31.12.2004):


§ 418 Eingliederungshilfe


Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Eingliderungshilfe, wenn sie

1. arbeitslos sind, sich beim bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und

2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine beitragspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.


§ 419 Sprachförderung


(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie die Vorschriften für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen oder nur deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bedürftig sind.


(2) Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch nach Absatz 1 nicht haben und von denen Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, das heißt zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie ausländische Flüchtlinge „Garantiefonds – Schul- und Bildungsbereich – (RL-GF-SB)” vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 265) oder nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e. V. an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums „Garantiefonds – Hochschulbereich – (RL-GF-H)” vom 15. April 1996 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 274) nicht in Anspruch genommen werden können, werden die Kosten, die durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang entstehen, erstattet. Die Förderung wird für die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen mit ganztägigem Unterricht für längstens sechs Monate, für die Teilnahme an sonstigen Deutsch-Sprachlehrgängen für längstens zwölf Monate gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, und Kontingentflüchtlinge entsprechend.


§ 420 Eingliederungshilfe und Sprachförderung in Sonderfällen


(1) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang

1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen,

2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und

3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge), wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.


(2) Die Personen nach Absatz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie

1. bedürftig sind,

2. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,

3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und

4. beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprachlehrganges eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Nichtgewährung eine unbillige Härte darstellen würde.


(3) Die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2 haben daneben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate.

 

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