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Посылка из РФ, письмо из zoll
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в ответ dasKlinikum 29.09.22 14:30
Für Arzneimittel und bestimmte Wirkstoffe
Für die Einfuhr von Arzneimitteln und bestimmten Wirkstoffen benötigen Sie grundsätzlich eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG und ein Zertifikat des Herkunftslands nach § 72a AMG, das die Einhaltung der Qualitätsstandards bestätigt, bzw. eine entsprechende Bescheinigung von der für gewerbliche Einfuhren zuständigen Arzneimittelbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Sitz haben.
Bei der Einfuhr von Arzneimitteln und Wirkstoffen aus Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Mitgliedstaaten) kann eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland ohne Vorlage arzneimittelrechtlicher Dokumente erfolgen (keine Einfuhr nach dem AMG).