Положение беженцев из Украины - информация из первых рук
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4.2. Verwandte in einem Haushalt
Sehr komplex ist die Situation bei Verwandten, die in einem Haushalt wohnen. Das Sozialamt geht dann davon aus, dass der Hilfesuchende von den Verwandten Leistungen zum Lebensunterhalt erhält und legt für die Berechnung der Sozialhilfe das Einkommen aller verwandten Haushaltsmitglieder zugrunde, also auch derer, die keine Sozialhilfe beantragt haben.
Unabhängige Sozialhilfe für Hilfesuchende ist nur möglich, wenn ein offizielles Untermietverhältnis vorliegt (mit Vertrag, getrennter Heizkostenabrechnung etc.) und wenn der Hilfesuchende glaubhaft machen kann, dass er keine Hilfe von den Verwandten erhält.
Als verwandt und verschwägert gelten
Eltern, Kinder, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Stiefkinder, Geschwister, Schwager/Schwägerin, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousinen etc. unabhängig vom Grad der Verwandtschaft und der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht.
Wenn das Einkommen und Vermögen der Verwandten/Verschwägerten nicht ausreicht, setzt die Sozialhilfe ergänzend ein.