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Вступать ли в наследство
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Тутта Карлссон старожил
в ответ Vektoria 13.10.21 15:10
Nach § 565 Abs. 2 BGB a. F. richtete sich die Frist für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach dessen Dauer. Sie betrug bei Mietverhältnissen bis zu einer Dauer von 5 Jahren 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung der Mietsache verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate. Die gestaffelten Fristen waren von beiden Parteien einzuhalten.