Kurzarbeit
2 Arbeitnehmer ist verheiratet und hat ein Kind
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, mit einem Kind (15 Jahre), erzielt im April 2020 infolge von Kurzarbeit ein Bruttoentgelt von 1.835 EUR. Ohne Kurzarbeit hätte er 2.455 EUR brutto verdient.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Lösung
Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem gerundeten Soll- bzw. Istentgelt.
Berechnung Kurzarbeitergeld | ||
Gerundetes Sollentgelt | 2.460,00 EUR | |
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Sollentgelt | 1.907,84 EUR | |
Gerundetes Istentgelt | 1.840,00 EUR | |
Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Istentgelt | 1.472,00 EUR | |
Nettoentgeltdifferenz (Sollentgelt ./. Istentgelt) | 435,84 EUR | |
Kurzarbeitergeld April 2020 (435,84 EUR x 67 %) | 292,01 EUR |
Hinweis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Als Entgeltersatzleistung unterliegt es jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung
Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu ent
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