Login
Anspruch Hartz 4
1738 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort 0xanaP 04.02.18 22:59
Alleinstehende mit | Wohnanteil des Eltern- teils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil der Eltern in % |
1 Kind | 75,90 | 1 Kind | 83,11 |
2 Kindern | 61,16 | 2 Kindern | 71,10 |
3 Kindern | 51,21 | 3 Kindern | 62,12 |
4 Kindern | 44,05 | 4 Kindern | 55,12 |
5 Kindern | 38,65 | 5 Kindern | 49,59 |
- Die Bemessungsgrenze, also der Grundbedarf der Eltern ist bei Wohnkosten von 800 Euro und 3 Kindern:
Grundbedarf der Eltern plus Anteil der Wohnkosten, d.h. 646 Euro + 62,12 % x 800 Euro = 1.143 Euro.
Der Grundbedarf der Familie beträgt 646 € (Eltern) + 215 € (5-jähriger) + 251 € (14-jähriger) + 287 €(16-jähriger) + Wohnkosten= 2.199 €. - Die Höchsteinkommensgrenze errechnet sich aus Bemessungsgrenze plus Gesamtkinderzuschlag. Im Beispiel beträgt die Höchsteinkommensgrenze 1.143 € + 3×140 € = 1.563 €
- Liegt das tatsächlich verfügbare Einkommen (Anrechenbares Einkommen abzüglich Steuern, Sozialversicherung, Werbungskosten, Freibeträge usw.) der Eltern bei mindestens 1.143 Euro und höchstens 1.563 Euro, so besteht Anspruch auf Kinderzuschlag
- Bei einem Einkommen von 1.143 Euro ist der Kinderzuschlag 420 Euro. Bei einem Einkommen von 1.304 Euro (Bruttoeinkommen 2.500) dagegen wird die Bemessungsgrenze um 161 Euro überschritten. Je 10 volle Euro dieses übersteigenden Betrags werden mit jeweils 5 Euro auf den Kinderzuschlag angerechnet. Im Beispiel vermindert sich dadurch der Kinderzuschlag wie folgt: 161 Euro sind 16 Minderungsstufen * 5 = 80 Euro. Ausbezahlt werden dann nur noch 420 – 80 = 340 Euro
Die Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt zusammen mit dem Kindergeld an denjenigen, der den Kinderzuschlag beantragt hat.