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Дом и развод

15.05.17 13:30
Re: Дом и развод
 
sonnen_blume солнечная
sonnen_blume
in Antwort Ladunja 15.05.17 12:45

даже без адвоката удовольствие не из дешевых:

Die Gerichtskosten lassen sich recht gut vorher abschätzen bzw. bestimmen, nämlich durch einen Blick in das GKG (Gerichtskostengesetz). Dort finden Sie im § 34 GKG bzw. in der Anlage 2 dazu (die Anlage 2 finden Sie ganz am Ende des Inhaltsverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) die Höhe einer vollen Gebühr in Abhängigkeit vom Verkehrswert (den Sie ggf. zunächst selbst schätzen müssen). In der Anlage 1 finden Sie dann die Gebührenziffern 2211, 2213 und 2215 mit je 0,5 Gebührensätzen, insgesamt also 1,5 volle Gebühren. Die Gebühr 2214 für den Zuschlag ist von dem Ersteher zu tragen. Daneben fallen noch Schreibauslagen, Zustellungsgebühren sowie Kosten der Veröffentlichung (Annoncen in Zeitungen) an gemäß der Kostenziffern 9000, 9002 und 9004 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). Danach werden z.B. bei einem Verkehrswert von 200.000,00 € die Gerichtsgebühren 2.619,00 € betragen. Zuzüglich der Kosten der Veröffentlichungen etc. können das also ca. 3.000,00 bis 3.500,00 € sein.

Die Kosten des Verkehrswertgutachtens können Sie leider weniger gut im Voraus abschätzen, da dieses nach Aufwand abgerechnet wird mit 80,00 € pro Stunde – JVEG (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz). Einen Anhaltspunkt liefert Ihnen jedoch ein Blick in die Tabelle zu § 34 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Danach sollten bei einem Verkehrswert von z.B. 200.000,00 € die Gutachtenkosten zwischen 860,00 € und 1.432,00 € liegen, wobei hierzu noch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten der Fotos sowie die Mehrwertsteuer kommen, so dass man im Endeffekt mit Kosten von ca. 2.000,00 € kalkulieren muss. Leider sind die Gerichtsgutachten meist teurer.

а так как судя по всему вторая сторона не совсем адекватно, то адвокат может еще столько стоить:


Bei einem Verkehrswert von z.B. 200.000,00 € würde der Gegenstandswert für einen hälftig Beteiligten also 100.000,00 € betragen, eine einfache Gebühr dann nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG also 1.503,00 € . Damit können für 5,7 Gebührensätze also bereits Anwaltsgebühren von bis zu 8.567,10 € entstehen. Zuzüglich Kopierkosten, Telekommunikationsgebühr, Fahrtkosten, Tagegeldern und Mehrwertsteuer können das dann also leicht ca. 10.500,00 € werden, wobei Anwälte dann gern noch eine Honorarvereinbarung über höhere Honorare mit Ihnen treffen wollen, weil sie dies Honorar für zu niedrig halten."

итого минимум 5000 без адвоката и 15000 с адвокатом.

информация отсюда

И всё-таки существует то загадочное тонкое чувство — женская интуиция,которое вы, мужчины, называете просто — «накаркала»!!!кто нашел мoi ашипки, може...
 

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