Въезд на ПМЖ с личными вещами и мебелью грузовым транспортом
я выложу ответ таможенников мне по поводу ввоза машины, там описан порядок прохождения таможни
grundsätzlich sind bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland (hier:Russland )
Eingangsabgaben zu entrichten.
Für so genanntes Übersiedlungsgut (auch Fahrzeuge) sieht das Zollrecht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den eigentlich zu entrichtenden Einfuhrabgaben vor:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Au...
Die Gewährung der Zollfreiheit ist dabei an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Sie als Übersiedelnder müssen Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verlegen. Die geltende Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zum gewöhnlichen Wohnsitz finden Sie unter:http://www.zoll.de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0001_gewoehn...
- das Fahrzeug muss zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sein
- Ihr gewöhnlicher Wohnsitz muss mindestens 12 aufeinander folgende Monate außerhalb
des
Zollgebietes bestanden haben
(Ausnahmen sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Begünstigte nachweisen kann,
dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben z.B. mit Arbeits, Miet- oder Entsendungsvertrag)
- das Fahrzeug muss mindestens 6 Monate auf Sie zugelassen gewesen sein
(Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge , Zulassung etc.)
- das Fahrzeug muss innerhalb von 12 Monaten nach der Begründung des neuen Wohnsitzes in der Gemeinschaft angemeldet werden
- das Fahrzeug darf in einer Frist von mindestens 12 Monaten nach Annahme des Antrags nicht verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. In dieser Zeit bleibt das Fahrzeug unter zollamtlicher Überwachung.
Als Nachweis für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes kommen
im Regelfall in
Betracht:
– a) eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, aus der sich auch ergibt,
wie lange der Übersiedelnde im
Ausland gewohnt hat, und
– b) eine Meldebescheinigung, ein Mietvertrag, ein Arbeitsvertrag oder dergleichen zum
Nachweis der Wohnsitznahme im
deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Über Einzelheiten, z.B. vorzeitige Einfuhr des Übersiedlungsgutes, Nichteinhaltung der o.g. Zwölf-Monatsfrist erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Zollstelle.
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets
schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der deutschen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen
Verwendung (Vordruck 0350) zu
verwenden. Diesen finden Sie auf unserer Website unter : http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Au...
als Download.
Bei der Wahl der Zollstelle sind Sie frei.
Die deutschen Zollstellen finden Sie unter:
http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen...
Die Öffnungszeiten können telefonisch direkt bei den Zollstellen erfragt werden.
ACHTUNG!!
Übersiedlungsgut ist ausschließlich in dem Mitgliedstaat der EG zum zollrechtlich freien
Verkehr zur besonderen Verwendung (Vordruck 0350) anzumelden, indem der Übersiedelnde seinen gewöhnlichen Wohnsitz begründet (hier: Deutschland).
Führt die Reiseroute über andere Mitgliedstaaten (z.B. Polen), so ist das Übersiedlungsgut an der Außengrenze der EG in ein Versandverfahren mittels Versandanmeldung T 1 mit anschließender Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bei einer Zoll-stelle im Binnenland (Deutschland) zu überführen.
Es ist empfehlenswert, sich
hier von einer international tätigen Spedition oder Zollagentur vertreten zu lassen.
Die Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren unterliegt auf dem Gebiet der EU der zollamtlichen Überwachung. Für die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahren T1 zwischen der EU und Russland ist grundsätzlich Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit soll eine mögliche Abgabenschuld abdecken, die durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens entstehen kann.
Grundsatz: Kein Versandverfahren ohne Sicherheitsleistung. Die Sicherheit ist als Barsicherheit, als Bürgschaftsleistung oder als Einzelsicherheit zu hinterlegen.
Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Nichtgemeinschaftsware z.B. in den freien Verkehr der EG übergeführt wird. Nach der Abfertigung wird die Ware durch die Zollstelle überlassen. So erfolgt der Statuswechsel von einer Nichtgemeinschaftsware in Gemeinschaftsware.
Das Versandpapier T1, welches
an der Binnenzollstelle in Ihrem Fall ein Zollamt in Deutschland vorgelegt wurde, wird durch diese beendet und der Rückschein an die Abgangszollstelle zurückgesandt. Damit ist das Versandverfahren T1 beendet und dem Bürgen der Sicherheitsleistung wird der Betrag der Bürgschaftsleistung gutgeschrieben bzw. bei einer Barsicherheit ausgezahlt.
Die Auszahlung der Barsicherheit kann aber nicht in Deutschland erfolgen, daher empfiehlt es sich dies mit der Abgangsstelle in Polen zu klären wie Ihnen die Barsicherheit ausgezahlt werden kann.
Unter der Adresse: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollrechtliche-Bes...
Beabsichtigen Sie, das Fahrzeug in Deutschland wieder zum Verkehr zuzulassen, benötigen
Sie zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mittels Vordruck 0060 (siehe dazu http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formu...
diese legen Sie im Anschluss an die Zollabfertigung bei
der Kfz-Zulassungsstelle vor, bei der Sie das Fahrzeug in Deutschland anmelden möchten.
Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die bei deutschen Zollstellen zur Überführung in
den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr - z.B. als Übersiedlungsgut - angemeldet werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) der deutschen Kraftfahrzeug-steuer, sofern sie auf eigener Achse in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.
Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das KraftStG nicht
vor. Die Kraftfahrzeugsteuer ist unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Zollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als Versteuerungsnachweis aus.
Für die Steueranmeldung verwenden Sie bitte den Vordruck 3820.( https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=0)
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die zentrale Auskunft des Zolls nur Anfragen allgemeiner
Art unverbindlich beantworten kann, dass Gesetze und Verordnungen nicht alle Lebenssachverhalte widerspiegeln können und die Zollstellen letztendlich bei Ausschöpfung des Ermessensspielraums die Entscheidungen im Einzelfall treffen. Auch ist die zentrale Auskunft des Zolls gegenüber anderen Dienststellen der Zollverwaltung nicht weisungsbefugt, greift deren Entscheidungen sowie denen anderer zuständiger Behörden nicht vor , kommentiert diese nicht und tritt auch nicht als Schlichter zwischen diesen und den Zollbeteiligten auf . Weiterhin erfolgt hier keine Rechtsberatung.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
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Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
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