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переезд в Германию, медсестра без опыта
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в ответ bord 28.10.13 14:28
Bundesagentur für Arbeit
6
Positivliste - Zuwanderung in Ausbildungsberufe
Juli 2013 - Bundesagentur für Arbeit
IHr WEG ALS FAckrAFT NAcH DEUTScHLAND
Mit der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Beschäftigungsverordnung (BeschV) wurde die Grundlage geschaffen, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.
nach§ 6 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung kann die Zustimmung für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden, wenn die nach den regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat und die bundesagentur für Arbeit für den entsprechenden Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist.
Die Zustimmung erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Allerdings müssen die angebotenen Beschäftigungsbedingen denen vergleichbarer in
ländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
Nun steht auch die Liste der Berufe fest, in denen Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben. Nach der „Blauen Karte EU“ für Hochqualifizierte, der verbesserten Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und leichteren Einstiegschancen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist dies ein weiterer wichtiger Schritt, um Beschäftigten aus Drittstaaten den unkomplizierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und mit qualifizierter Zuwanderung den Fachkräftebedarf der deutschen Wirtschaft zu decken.
Ausgenommen sind allerdings Pflegefachkräfte aus Staaten, in denen ein Mangel an Gesundheitsfachkräften besteht.
Die Liste der von der Weltgesundheitsorganisation identifizierten Staaten finden Sie als Anlage 2 zur Liste der Berufe.
WIE GEHT ES FÜr SIE ALS Ar BEITNEHMEr WEITEr?
Sie haben Ihren Beruf auf der „Liste der Berufe“ gefunden und möchten in Ihrem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten. Sie müssen nun feststellen lassen, ob Ihre Ausbildung der einer inländischen qualifizierten Ausbildung entspricht.
Ob dies der Fall ist und wie und wo Sie die Gleichwertigkeitsfeststellung beantragen können, zeigt Ihnen die Seite „Anerkennung in Deutschland“. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist und Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit einem qualifizierten deutschen Bildungsgang von der zuständigen Stelle bescheinigt worden ist, können Sie unter Vorlage dieser Bescheinigung das Einreisevisum bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen. Sofern Sie bereits in Deutschland leben oder visumsfrei einreisen können, ist für Sie die kommunale Ausländerbehörde zuständig.
Es kann allerdings sein, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses noch vorherige befristete praktische Tätigkeiten im Inland erforderlich sind. Auch hierfür kann die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung ertei
len (§ 8 BeschV). Voraussetzung ist auch hier die Feststellung der für die Gleichwertigkeitsprüfung zuständigen Stelle.
Hinweis: Für eine Zustimmung nach § 8 BeschV ist es noch nicht erforderlich, dass Sie zu diesem Zeitpunkt einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie anschließend, also nach der Gleichwertigkeitsfeststellung, beschäftigen möchte.
WAS MUSS IcH ALS ArBEITGEBEr TUN?
Eine Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn „zum Zeitpunkt der Zustimmung der BA die offene Stelle in der JOBBÖrSE der BA veröffentlicht ist“. Die Veröffentlichung der Stelle in der JOBBÖrSE ist vorgesehen, um die für die arbeits
marktpolitische Verantwortbarkeit notwendige Transparenz auf dem Arbeitsmarkt herzustellen.
Hier werden Sie direkt zur
Jobbörse
weitergeleitet.
www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/besondere-Dst/ZAV/downloads/AMZ/amz-p...
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Positivliste - Zuwanderung in Ausbildungsberufe
Juli 2013 - Bundesagentur für Arbeit
IHr WEG ALS FAckrAFT NAcH DEUTScHLAND
Mit der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Beschäftigungsverordnung (BeschV) wurde die Grundlage geschaffen, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.
nach§ 6 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung kann die Zustimmung für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden, wenn die nach den regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat und die bundesagentur für Arbeit für den entsprechenden Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist.
Die Zustimmung erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Allerdings müssen die angebotenen Beschäftigungsbedingen denen vergleichbarer in
ländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
Nun steht auch die Liste der Berufe fest, in denen Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungsberufen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben. Nach der „Blauen Karte EU“ für Hochqualifizierte, der verbesserten Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und leichteren Einstiegschancen für Studierende aus Nicht-EU-Staaten ist dies ein weiterer wichtiger Schritt, um Beschäftigten aus Drittstaaten den unkomplizierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und mit qualifizierter Zuwanderung den Fachkräftebedarf der deutschen Wirtschaft zu decken.
Ausgenommen sind allerdings Pflegefachkräfte aus Staaten, in denen ein Mangel an Gesundheitsfachkräften besteht.
Die Liste der von der Weltgesundheitsorganisation identifizierten Staaten finden Sie als Anlage 2 zur Liste der Berufe.
WIE GEHT ES FÜr SIE ALS Ar BEITNEHMEr WEITEr?
Sie haben Ihren Beruf auf der „Liste der Berufe“ gefunden und möchten in Ihrem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten. Sie müssen nun feststellen lassen, ob Ihre Ausbildung der einer inländischen qualifizierten Ausbildung entspricht.
Ob dies der Fall ist und wie und wo Sie die Gleichwertigkeitsfeststellung beantragen können, zeigt Ihnen die Seite „Anerkennung in Deutschland“. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist und Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit einem qualifizierten deutschen Bildungsgang von der zuständigen Stelle bescheinigt worden ist, können Sie unter Vorlage dieser Bescheinigung das Einreisevisum bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen. Sofern Sie bereits in Deutschland leben oder visumsfrei einreisen können, ist für Sie die kommunale Ausländerbehörde zuständig.
Es kann allerdings sein, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses noch vorherige befristete praktische Tätigkeiten im Inland erforderlich sind. Auch hierfür kann die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung ertei
len (§ 8 BeschV). Voraussetzung ist auch hier die Feststellung der für die Gleichwertigkeitsprüfung zuständigen Stelle.
Hinweis: Für eine Zustimmung nach § 8 BeschV ist es noch nicht erforderlich, dass Sie zu diesem Zeitpunkt einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie anschließend, also nach der Gleichwertigkeitsfeststellung, beschäftigen möchte.
WAS MUSS IcH ALS ArBEITGEBEr TUN?
Eine Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn „zum Zeitpunkt der Zustimmung der BA die offene Stelle in der JOBBÖrSE der BA veröffentlicht ist“. Die Veröffentlichung der Stelle in der JOBBÖrSE ist vorgesehen, um die für die arbeits
marktpolitische Verantwortbarkeit notwendige Transparenz auf dem Arbeitsmarkt herzustellen.
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переводчик / перекладач / Übersetzerin
