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Проблема с соседом
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in Antwort Logiker 04.09.13 17:14
Rauchende Nachbarn und die durch sie verursachte Belästigung sind kein einfaches Thema. Grundsätzlich ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt, allerdings gilt immer auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, d. h. geringe Beeinträchtigungen durch einen rauchenden Nachbarn sind hinzunehmen, allerdings ist der Nachbar auch dazu verpflichtet, sich zu bemühen, keinen anderen zu stören und auch zu gefährden, da Tabakrauch immerhin gesundheitsgefährdend ist. Vergleichsweise einig sind sich die Gericht dabei, daß der Tabakrauch im Hausflur nicht hinzunehmen ist, wobei einzelne Gerichte - wahrscheinlich waren die Richter selbst Raucher - das auch anders sehen.
Vom Ausmass der Belästigung dürfte zwischen Rauchen und Kiffen kein Unterschied bestehen.
Für die Frage des Rauchens auf dem Balkon gibt es noch nicht sehr viel Rechtsprechung, man kann sagen, daß es sich die Waage hält, ob ein rauchender Nachbar hinzunehmen ist bzw. wie viel Rauch hinzunehmen ist.
Eine Mietminderung ist i. d. R. aus Sicht der Rechtsprechung bislang noch nicht möglich, was sich allerdings jederzeit ändern kann, da der Nichtraucherschutz immer stärker wird.
Einzige Möglichkeit wäre dann zunächst, sich direkt an den Nachbarn zu wenden und Unterlassung gem. §§ 906, 1004 BGB zu fordern. Das hat immer dann Erfolg, wenn man wesentlich beeinträchtig wird, wobei der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung natürlich dehnbar ist.
Zunächst sollten Sie sich mit einem Brief an die Nachbarin wenden und sie bitten, das Rauchen auf dem Balkon so zu gestalten, daß Sie die Chance haben, Ihre Räume zu lüften.
Zur Sicherheit sollten Sie sich zusätzlich eine Liste anlegen, wann und wie oft Sie wiedermal zwangsweise mitrauchen bzw. nicht lüften können. Diese Liste kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren helfen, das Ausmaß Ihrer Beeinträchtigung deutlich zu machen und ist deshalb ganz wichtig.
Sollte Ihre Nachbarin weiterhin keine Rücksicht nehmen, dann hilft nur noch eine Klage mit dem Ziel, daß Rauchen auf dem Balkon soweit zu reduzieren, daß Sie wieder lüften können. Das kann man dann so formuliert bekommen, daß z. B. Nachts nicht mehr auf dem Balkon geraucht werden darf. Hierfür empfehle ich aber einen Anwalt vor Ort, der das mit Ihnen formuliert und der dann auch mit Ihnen über das Kostenrisiko eines solchen Prozesses spricht.
Ich gehe davon aus, daß ein normaler Richter mit Ihnen der Ansicht sein wird, daß in Ihrem Fall die Belästigung einfach zu groß ist und sich die Nachbarin einschränken muß, gerade weil es das Schlafzimmer und nicht die Besenkammer ist.MfG. S.
Vom Ausmass der Belästigung dürfte zwischen Rauchen und Kiffen kein Unterschied bestehen.
Für die Frage des Rauchens auf dem Balkon gibt es noch nicht sehr viel Rechtsprechung, man kann sagen, daß es sich die Waage hält, ob ein rauchender Nachbar hinzunehmen ist bzw. wie viel Rauch hinzunehmen ist.
Eine Mietminderung ist i. d. R. aus Sicht der Rechtsprechung bislang noch nicht möglich, was sich allerdings jederzeit ändern kann, da der Nichtraucherschutz immer stärker wird.
Einzige Möglichkeit wäre dann zunächst, sich direkt an den Nachbarn zu wenden und Unterlassung gem. §§ 906, 1004 BGB zu fordern. Das hat immer dann Erfolg, wenn man wesentlich beeinträchtig wird, wobei der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung natürlich dehnbar ist.
Zunächst sollten Sie sich mit einem Brief an die Nachbarin wenden und sie bitten, das Rauchen auf dem Balkon so zu gestalten, daß Sie die Chance haben, Ihre Räume zu lüften.
Zur Sicherheit sollten Sie sich zusätzlich eine Liste anlegen, wann und wie oft Sie wiedermal zwangsweise mitrauchen bzw. nicht lüften können. Diese Liste kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren helfen, das Ausmaß Ihrer Beeinträchtigung deutlich zu machen und ist deshalb ganz wichtig.
Sollte Ihre Nachbarin weiterhin keine Rücksicht nehmen, dann hilft nur noch eine Klage mit dem Ziel, daß Rauchen auf dem Balkon soweit zu reduzieren, daß Sie wieder lüften können. Das kann man dann so formuliert bekommen, daß z. B. Nachts nicht mehr auf dem Balkon geraucht werden darf. Hierfür empfehle ich aber einen Anwalt vor Ort, der das mit Ihnen formuliert und der dann auch mit Ihnen über das Kostenrisiko eines solchen Prozesses spricht.
Ich gehe davon aus, daß ein normaler Richter mit Ihnen der Ansicht sein wird, daß in Ihrem Fall die Belästigung einfach zu groß ist und sich die Nachbarin einschränken muß, gerade weil es das Schlafzimmer und nicht die Besenkammer ist.MfG. S.
