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Rundfunk
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terter9 знакомое лицо
in Antwort Alex__SG 21.07.13 09:51
§ 12 Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht voll- ständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Bei- tragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder un- richtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die un- vollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tat- sachen vollständig Kenntnis erhält.
-- Satzung des Rundfunk ... über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht voll- ständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Bei- tragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder un- richtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die un- vollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tat- sachen vollständig Kenntnis erhält.
-- Satzung des Rundfunk ... über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge