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супермаркеты и сумки)
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in Antwort Vovan(ator) 08.11.11 12:35, Zuletzt geändert 08.11.11 17:58 (spaceX)
In Antwort auf:
Ну нечего с сумкой в магазин заходить.
Сдал сумки в камеру хранения или на информационке,
Ну нечего с сумкой в магазин заходить.
Сдал сумки в камеру хранения или на информационке,
я должна свою сумку с документами, кошельком оставалять в машине?
И сдавать в камеру хранения? Т.е. вы мене не доверяете, а я вам должна доверять? Весёлый вы человек.
А телегу я всегда беру , но и мою сумку тоже, а она у меня большая, и никогда ещё не было проблем.
In Antwort auf:
Везде перед входом в магазины стоят шильды чтоб сумки в машине оставляли.
Везде перед входом в магазины стоят шильды чтоб сумки в машине оставляли.
эти шильды вы можете хоть 100 штук повесить, недействительны они.
Почитайте ссылку, которую я вам вначале привела.
In Antwort auf:
Sprich: Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken. Ein pauschalisiertes “Wir überprüfen alle Taschen” gibt es nicht. Es muss im konkreten Einzelfall greifbar (und nachweisbar!) feststehen, dass Gründe vorliegen, die nahe legen, dass sich in dieser konkreten Tasche etwas gestohlenes befindet.
Nun versuchen manche Geschäfte diese eindeutige rechtliche Lage zu “klären”, indem man an die Türe ein Schild hängt “Taschen mitbringen verboten; Wir kontrollieren jede mitgebrachte Tasche”. Damit soll ein Einverständnis derjenigen fingiert werden, die das Geschäft betreten. Vehement behaupten dann auch manche Angestellte, dies wäre die “Hausordnung”, die man ja “akzeptiert habe”.
Rechtlich Blödsinn: Der BGH hat in seinem zweiten Urteil zum Thema (VIII ZR 221/95) klargestellt, dass solche Versuche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen in Deutschland aber einer rechtlichen Kontrolle, bei Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar sehr strikten Vorgaben (§§307, 308, 309 BGB). Die Feststellung, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden (ohne konkreten Anlass) ist dabei eine eine unangemessene Benachteiligung – die unwirksam ist. Der BGH:
[Diese]Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
Sprich: Nur wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, ist an Taschenkontrollen überhaupt zu denken. Ein pauschalisiertes “Wir überprüfen alle Taschen” gibt es nicht. Es muss im konkreten Einzelfall greifbar (und nachweisbar!) feststehen, dass Gründe vorliegen, die nahe legen, dass sich in dieser konkreten Tasche etwas gestohlenes befindet.
Nun versuchen manche Geschäfte diese eindeutige rechtliche Lage zu “klären”, indem man an die Türe ein Schild hängt “Taschen mitbringen verboten; Wir kontrollieren jede mitgebrachte Tasche”. Damit soll ein Einverständnis derjenigen fingiert werden, die das Geschäft betreten. Vehement behaupten dann auch manche Angestellte, dies wäre die “Hausordnung”, die man ja “akzeptiert habe”.
Rechtlich Blödsinn: Der BGH hat in seinem zweiten Urteil zum Thema (VIII ZR 221/95) klargestellt, dass solche Versuche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen in Deutschland aber einer rechtlichen Kontrolle, bei Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar sehr strikten Vorgaben (§§307, 308, 309 BGB). Die Feststellung, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden (ohne konkreten Anlass) ist dabei eine eine unangemessene Benachteiligung – die unwirksam ist. Der BGH:
[Diese]Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.