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Еду с собакой 2
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в ответ Muffin 23.06.04 13:46
Neue Bestimmungen für Hunde und Katzen ab dem 3.7.2004
Ab dem 3. Juli 2004 gelten für Hunde und Katzen im privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union einheitliche Bestimmungen. Diese Bestimmungen betreffen alle EU-Länder (auch für die zehn neuen Beitrittsländer) mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Schweden.
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Die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland und Schweden sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
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Ab dem 3. Juli muss ein einheitlicher Pass - der sog. └EU-Heimtierausweis⌠ - mitgeführt werden. Der Ausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden und ist voraussichtlich ab Mitte Mai erhältlich. Dieser Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Ausweis eingetragen werden. Außerdem muss der Nachweis enthalten sein, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut (mindestens 30 Tage und maximal 12 Monate vor dem Grenzübertritt) verfügt.
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Der EU-einheitliche Heimtierausweis muss zunächst nur für Hunde und Katzen verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über gültige └alte⌠ Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen. Für den privaten Reiseverkehr hat die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen beschlossen.
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Demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn diese .
* vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden .
* noch gültig sind (= bis 12 Monate nach der letzten Tollwutimpfung, ggf. Antikörpertest und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken.) .
* und den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem Besitzer).
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Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben vom gelben └Internationalen Impfpass⌠ in den neuen EU-Heimtierausweis übertragen. Geprüft wird vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung √ gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.
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Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.
(Quelle: www.adac.de)
Ab dem 3. Juli 2004 gelten für Hunde und Katzen im privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union einheitliche Bestimmungen. Diese Bestimmungen betreffen alle EU-Länder (auch für die zehn neuen Beitrittsländer) mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Schweden.
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Die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland und Schweden sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
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Ab dem 3. Juli muss ein einheitlicher Pass - der sog. └EU-Heimtierausweis⌠ - mitgeführt werden. Der Ausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden und ist voraussichtlich ab Mitte Mai erhältlich. Dieser Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Ausweis eingetragen werden. Außerdem muss der Nachweis enthalten sein, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut (mindestens 30 Tage und maximal 12 Monate vor dem Grenzübertritt) verfügt.
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Der EU-einheitliche Heimtierausweis muss zunächst nur für Hunde und Katzen verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über gültige └alte⌠ Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen. Für den privaten Reiseverkehr hat die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen beschlossen.
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Demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn diese .
* vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden .
* noch gültig sind (= bis 12 Monate nach der letzten Tollwutimpfung, ggf. Antikörpertest und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken.) .
* und den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip und seinem Besitzer).
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Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben vom gelben └Internationalen Impfpass⌠ in den neuen EU-Heimtierausweis übertragen. Geprüft wird vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung √ gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.
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Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.
(Quelle: www.adac.de)