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в ответ tanja40 18.06.10 14:34
Вот нашёл: Welche gesetzlichen Verpflichtungen zur Annahme von Euro-Banknoten bestehen?
Regelungen zur Annahme von Euro-Banknoten finden sich in Art. 106 Abs. 1 S. 3 EG-Vertrag, Art. 16 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 10 S. 2 VO (EG) 974/98 (ABl. EG Nr. L 139/1) über die Einführung des Euro in der durch VO (EG) 2596/2000 (ABl. EG Nr. L 300/2) geänderten Fassung sowie in § 14 Abs. 1 S. 2 des Bundesbankgesetzes. Danach sind die auf Euro lautenden Banknoten einziges unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel.
Insoweit ist jedermann kraft öffentlichen Rechts gehalten, Zahlungen mit Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu akzeptieren. Eine Verletzung dieses Annahmegebots ist jedoch nicht durch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktioniert.
Im Zivilrecht ermöglicht es die Vertragsfreiheit grundsätzlich, bei Abschluss eines Vertrages dessen Inhalt frei zu bestimmen. Insoweit ist es den Vertragspartnern auch möglich, eine bestimmte ausschließliche Art der Erfüllung für die erbrachte Leistung zu vereinbaren oder auch auszuschließen. Auch im öffentlichen Recht sind vergleichbare Einschränkungen bei der Barzahlung bekannt: So ist eine Begleichung der Steuerschuld durch Barzahlung bei den Finanzkassen in der Regel nicht mehr möglich.“
Лень читать. Пусть другие прочтут и прокомментируют.
http://www.bundesbank.de/bargeld/bargeld_faq_eurobanknoten.php#gesetzliche_verpf...
Regelungen zur Annahme von Euro-Banknoten finden sich in Art. 106 Abs. 1 S. 3 EG-Vertrag, Art. 16 Abs. 1 S. 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Art. 10 S. 2 VO (EG) 974/98 (ABl. EG Nr. L 139/1) über die Einführung des Euro in der durch VO (EG) 2596/2000 (ABl. EG Nr. L 300/2) geänderten Fassung sowie in § 14 Abs. 1 S. 2 des Bundesbankgesetzes. Danach sind die auf Euro lautenden Banknoten einziges unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel.
Insoweit ist jedermann kraft öffentlichen Rechts gehalten, Zahlungen mit Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu akzeptieren. Eine Verletzung dieses Annahmegebots ist jedoch nicht durch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktioniert.
Im Zivilrecht ermöglicht es die Vertragsfreiheit grundsätzlich, bei Abschluss eines Vertrages dessen Inhalt frei zu bestimmen. Insoweit ist es den Vertragspartnern auch möglich, eine bestimmte ausschließliche Art der Erfüllung für die erbrachte Leistung zu vereinbaren oder auch auszuschließen. Auch im öffentlichen Recht sind vergleichbare Einschränkungen bei der Barzahlung bekannt: So ist eine Begleichung der Steuerschuld durch Barzahlung bei den Finanzkassen in der Regel nicht mehr möglich.“
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http://www.bundesbank.de/bargeld/bargeld_faq_eurobanknoten.php#gesetzliche_verpf...
Хороший собеседник не только слушает, но и подливает...
