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Срочно нужен совет!!!
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in Antwort haha2002 07.11.03 09:55
И вот еще информация по поводу <Aufenthaltsrecht>, если эта проблема затрагивает пострадавшую:
<Frauen, die im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen, haben nach ╖19 Ausländergesetz einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe zwei Jahre in der BRD bestanden hat. Diese Frauen haben bewußt die Entscheidung getroffen, ihre Heimat (inklusive Arbeit, soziale Beziehungen etc.) zu verlassen, um mit ihrem Mann zusammen zu leben. Sie gehen zu diesem Zeitpunkt weder von einem Scheitern der Ehe, noch von Mißhandlungen durch den Partner aus. Werden die Frauen mit Gewalt und Bedrohung durch den Lebenspartner konfrontiert, bedeuten die Regelungen des ╖19 AuslG für die Frauen eine aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit von ihrem Partner. Bei der Entscheidung für eine Trennung oder zunächst Flucht ins Frauenhaus gefährdet die Frau somit automatisch auch ihren Aufenthalt: Erhält die Ausländerbehörde Kenntnis von einer Trennung - häufig auf Betreiben des Mannes, der die Frau so zur Rückkehr zwingen will - wird die Frau zur (sofortigen) Ausreise aus der BRD aufgefordert.
Der Gesetzgeber hat für solche (und andere Fälle) die sogenannte Härtefallklausel geschaffen. Diese ermöglicht in Fällen "besonderer" Härte" eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Antragstellung und das Verfahren erfordern allerdings sehr detailliertes Wissen um die entsprechenden Regelungen, Zeit, Mut und möglicherweise Geld (für Gutachten etc.). Zudem gehen die Frauen ein großes Risiko ein; scheitert der Antrag, so beginnt die Frist von neuem. Es gibt zur Zeit keine Statistik über die Zahl der bewilligten und der abgelehnten Härtefallanträge.>
<Frauen, die im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen, haben nach ╖19 Ausländergesetz einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe zwei Jahre in der BRD bestanden hat. Diese Frauen haben bewußt die Entscheidung getroffen, ihre Heimat (inklusive Arbeit, soziale Beziehungen etc.) zu verlassen, um mit ihrem Mann zusammen zu leben. Sie gehen zu diesem Zeitpunkt weder von einem Scheitern der Ehe, noch von Mißhandlungen durch den Partner aus. Werden die Frauen mit Gewalt und Bedrohung durch den Lebenspartner konfrontiert, bedeuten die Regelungen des ╖19 AuslG für die Frauen eine aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit von ihrem Partner. Bei der Entscheidung für eine Trennung oder zunächst Flucht ins Frauenhaus gefährdet die Frau somit automatisch auch ihren Aufenthalt: Erhält die Ausländerbehörde Kenntnis von einer Trennung - häufig auf Betreiben des Mannes, der die Frau so zur Rückkehr zwingen will - wird die Frau zur (sofortigen) Ausreise aus der BRD aufgefordert.
Der Gesetzgeber hat für solche (und andere Fälle) die sogenannte Härtefallklausel geschaffen. Diese ermöglicht in Fällen "besonderer" Härte" eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Antragstellung und das Verfahren erfordern allerdings sehr detailliertes Wissen um die entsprechenden Regelungen, Zeit, Mut und möglicherweise Geld (für Gutachten etc.). Zudem gehen die Frauen ein großes Risiko ein; scheitert der Antrag, so beginnt die Frist von neuem. Es gibt zur Zeit keine Statistik über die Zahl der bewilligten und der abgelehnten Härtefallanträge.>