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Помогите перевести на русский статьи немецкого законадательства.

23.12.16 00:00
Re: Помогите перевести на русский статьи немецкого законадательства.
 
pavel_germany прохожий
pavel_germany
in Antwort dieter72 22.12.16 16:50

Буду очень благодарен, если опубликуете то же самое на русском языке: моё знание немецкого совершенно не позволяет уловить нюансы, которые очень важны.

Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangehorigen mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
Anmerkung: Es ist zweifelhaft, ob die Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang und beim Zugang zur Selbstständigkeit für Daueraufenthaltsberechtigte aus anderen EU Mitgliedsstaaten, die nach Deutschland ziehen und den § 38a beantragen, zulässig sind,
wenn diese Personen einen Status als international Schutzberechtigte besitzen (z.B. in einem anderen EU-Staat anerkannte Flüchtlinge). Denn: Der Status als international Schutzberechtigter hat nach der Qualifikationsrichtlinie der EU (Art. 26 Richtlinie 2011/95/EU) zwingend zur Folge, dass ein Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit „nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf (…) allgemein gelten“ eingeräumt werden muss – also nach den gleichen Bedingungen, wie sie auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten.


Da der Status eines international Schutzberechtigten (Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder internationalem subsidiären Schutz) bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat bestehen bleibt und dieser auch von diesem neuen Wohnstaat (in diesem Fall Deutschland) anerkannt werden muss, müsste also auch von dem neuen Wohnstaat der vorgeschriebene unbeschränkte Arbeitsmarktzugang eingeräumt werden. Im Klartext: Eine Arbeitsmarktprüfung durch die ZAV wäre nicht zulässig und die Einschränkungen für Selbstständige dürften nicht angewandt werden, wenn es sich um international Schutzberechtigte handelt.
 

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