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Интеграционные курсы. Отказ из-за ВО!

12.08.15 11:52
Re: Интеграционные курсы. Отказ из-за ВО!
 
aschnurrbart патриот
aschnurrbart
in Antwort RuJewUkr 11.08.15 23:32
В ответ на:
Как раз таки незаконное или искаженное

VWV zum AufenthG
44.3.1.2 Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf
(vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs.
Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
30.1.4.2.3.1 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen
Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im
Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4
Absatz 2 IntV).
Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm
selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.
Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann.
Im Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender
Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse,
positiv sein. Im Falle des Sprachnachweises vor der Einreise in das Bundesgebiet ist
die Prüfung des erkennbar geringen Integrationsbedarfs vor allem anhand geeigneter und
zuverlässiger Nachweise der Hochschulabschlüsse bzw. entsprechender Qualifikation im
jeweiligen Herkunftsstaat zunächst durch die Auslandsvertretung vorzunehmen.
Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV ist jedoch auch die Ausländerbehörde grundsätzlich zur
Prüfung des Ausnahmetatbestands verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Integrations- und
der Erwerbstätigkeitsprognose im Inland, wenn sie auf dieser Grundlage die Zustimmung zur
Visumerteilung erteilt. Die Zustimmungserklärung muss entsprechende Erwägungen erkennen
lassen. Eine positive Erwerbstätigkeitsprognose ist nicht vom Nachweis eines konkreten
Beschäftigungsangebots oder -vertrages abhängig. Die Bundesagentur für Arbeit ist
nicht zu beteiligen. Regelmäßig wird eine enge Abstimmung zwischen Auslandsvertretung
und Ausländerbehörde zur Feststellung des Ausnahmetatbestands im Einzelfall geboten
sein. Die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehend dar, dass die
Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse bzw. vergleichbarer Qualifikation nur dann
vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf
Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit haben.
 

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