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in Antwort bamms 18.02.14 17:04
Nach meinen Aufzeichnungen habe ich aus dem Jahr 2013 noch 6 Tage Resturlaub. Dazu kommen angelaufene Überstunden über insgesamt 4 Tagen.
Ich würde diese 10 Tage gerne zu Pfingsten nehmen und bitte um Ihre Zustimmung.
Achtung: Sofern keine schwerwiegende Krankheit verhindert hat, dass der Urlaub im letzten Jahr genommen werden konnte oder sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Übertragung auf das Folgejahr besteht, verfällt der Urlaubsanspruch am 31. Dezember.
Spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr, wenn eine Übertragung vereinbart wurde.
Der Chef kann also problemlos den Pfingsturlaub ablehnen oder sogar die 6 Tage Urlaub schon jetzt verweigern.
Auch für das Abbummeln von angelaufenen Überstunden gibt es Regelungen. Steht nichts im Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung, verfallen die aber erst nach 3 Jahren.
Ich würde diese 10 Tage gerne zu Pfingsten nehmen und bitte um Ihre Zustimmung.
Achtung: Sofern keine schwerwiegende Krankheit verhindert hat, dass der Urlaub im letzten Jahr genommen werden konnte oder sofern keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Übertragung auf das Folgejahr besteht, verfällt der Urlaubsanspruch am 31. Dezember.
Spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr, wenn eine Übertragung vereinbart wurde.
Der Chef kann also problemlos den Pfingsturlaub ablehnen oder sogar die 6 Tage Urlaub schon jetzt verweigern.
Auch für das Abbummeln von angelaufenen Überstunden gibt es Regelungen. Steht nichts im Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung, verfallen die aber erst nach 3 Jahren.
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