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in Antwort gadacz 07.03.10 23:17
In Antwort auf:
Rätselhaft bleibt mir, wie man in diesem Fall §100(2) anwenden kann...
Rätselhaft bleibt mir, wie man in diesem Fall §100(2) anwenden kann...
In diesem Fall muss man § 4 (1) des Bundesvertriebenengesetzes anwenden: Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat...