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Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen waren Sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfsbedürftig im Sinne des ╖ 9 SGB II. Ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht daher nur noch in geringerer Höhe. Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat.