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С немецкими водительскими правами в РФ

14.05.24 11:52
Re: С немецкими водительскими правами в РФ
 
Virus555 посетитель
Много вы видели немцев с российским правами здесь? К примеру.

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/gueltigkeit-auslaendischer-fahrerlaubnisse-in-deutschland.html


https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/auslaendische-fahrerlaubnisse-merkblatt-ausserhalb-eu-und-ewr-staaten.pdf?__blob=publicationFile



1. Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland

Entscheidend für die weitere Nutzung Ihres Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst die Klärung der Frage Ihres Aufenthaltsstatus bzw. Ihres „ordentlichen Wohnsitzes“. Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.


Berufspendler begründen keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr ausländischer Führerschein wird, solange er selbst gültig ist, ohne zeitliche Begrenzung in der Bun- desrepublik Deutschland anerkannt. Unter „Berufspendler“ ist der Inhaber eines ausländischen natio- nalen oder internationalen Führerscheins zu verstehen, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber wegen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis- ses hier Kraftfahrzeuge führt und regelmäßig an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehrt. Zu den „Berufspendlern“ können auch Studenten oder Schüler zählen.

Nicht zur Gruppe der Berufspendler gehören diejenigen Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiterbestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.


Solange Sie keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, können Sie mit Ihrem gültigen ausländischen Führerschein Kraftfahrzeuge führen. Auflagen und Beschränkungen in Ihrem Führerschein sind auch in der Bundesrepublik zu beachten. Beachten Sie,

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dass Ihre Pkw-Fahrerlaubnis hier insbesondere dann nicht gilt, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben.


Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate. Danach wird Ihr Führerschein nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlän- gern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.


2. Benutzung ausländischer Fahrerlaubnisse ohne ordentlichen Wohnsitz in der Bundesre- publik Deutschland
2.1 Wenn Sie einen gültigen

  • - nationalen Führerschein oder
  • - internationalen Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugver-kehr vom 24. April 1926, dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November1968 oder dem Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949
    besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist.
    Bitte beachten Sie, dass der Internationale Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden natio- nalen Führerschein gültig ist. Dieser internationale Führerschein reicht allein nicht aus.Sofern kein internationaler Führerschein ausgestellt wurde ist eine Übersetzung des Führer- scheins erforderlich bei
  • - nationalen Führerscheinen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder
  • - bei nationalen Führerscheinen, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Stra-ßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen.


Die deutschsprachigen Übersetzungen dürfen folgende Stellen fertigen:

  • - deutsche Automobilclubs,
  • - gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer,
  • - Kapitäne deutscher Seeschiffe,
  • - international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins,
  • - amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines.
    Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.


Ну и дальше по тексту

Интересно даже, что есть перевод на русский язык, кто плохо понимает по немецки:


https://bmdv.bund.de/SharedDocs/EN/Documents/StV/auslaendische-fahrerlaubnisse-merkblatt-eu-und-ewr-staaten-russisch.pdf?__blob=publicationFile

 

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