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Покупка недвижимости и Geldwäschegesetz

01.05.24 11:45
Re: Покупка недвижимости и Geldwäschegesetz
 
Feldipers местный житель
Die Notarinnen und Notare sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, soweit sie an den dort aufgeführten Geschäften mitwirken. Dies sind bei der notariellen Tätigkeit in erster Linie Immobilienkäufe, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und Verwahrungstätigkeiten. Die weiteren Amtstätigkeiten der Notarinnen und Notare aus §§ 20ff. BNotO, die die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nicht benennt, bleiben von den Vorgaben des Geldwäschegesetzes hingegen unberührt.Das Geldwäschegesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Danach erlaubt es denNotarinnen und Notaren als Verpflichteten, die aus den gesetzlichen Anforderungen zu ergreifenden Maßnahmen aufgrund eigenen Ermessens festzulegen. Dem Beurteilungsspielraum unterliegt es zu bestimmen, welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden. Vom Beurteilungsspielraum allerdings nicht gedeckt ist, keinerlei Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements zu ergreifen.Die Verpflichteten müssen nach § 4 Abs. 1 GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement nach § 4 Abs. 2 GwG umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.Für die Risikoanalyse gilt, dass die Notarinnen und Notare diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten haben, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bestimmt, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu bewerten sind. Zu berücksichtigen sind danach namentlich Kundenrisiko, Dienstleistungsrisiko und geographisches Risiko.Die Verpflichteten haben die Risikoanalyse zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen; § 5 Abs. 2 GwG.Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, nach § 6 Abs. 1 GwG angemessene geschäfts und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Dabei definiert das Gesetz als angemessen solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken; § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG. Insoweit besteht die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aufstellung zum Inhalt der geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2 GwG.Wesentlich für die Notarinnen und Notare ist zudem die Regelung aus § 6 Abs. 5 GwG, wonach die Verpflichteten im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffenhaben, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten. Sachgerecht ist die Schaffung einer – auch anonymen – Hinweismöglichkeit an die Notarin bzw. den Notar (so ist etwa ein Hinweis in Form eines maschinenschriftlichen Schriftstücks auf dem Schreibtisch der Notarin bzw. des Notars denkbar).

Оформить мутную сделку и дать сигнал? 🤣


Подобная логика достойна отпетых представителей бундестага😁😁😁

 

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