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Steuerberatung постоялец
в ответ Endy 18.02.14 21:38
Ich habe mich soeben, in einem bei mir aktuellen Fall, mit einem bekannten Insolvenzverwalter gesprochen ---- Sie ("Endy") haben vollkommen recht!
Es ist tatsächlich so, dass nach der Auflösung der Gesellschaft die Gesellschafter oder eine dritte Person (meistens der Geschäftführer oder Liquidator) die Unterlagen bei sich haben müssen.
Der Geschäftsführer (bzw. Liquidator) hat dafür sorge zu tragen, dass solange die Gesellschaft existiert die Unterlagen aufbewahrt werden und dass die Aufbewahrung für die Zeit nach der Auflösung in die wege geleitet wird.
Danke für Ihren Tipp!
Es ist tatsächlich so, dass nach der Auflösung der Gesellschaft die Gesellschafter oder eine dritte Person (meistens der Geschäftführer oder Liquidator) die Unterlagen bei sich haben müssen.
Der Geschäftsführer (bzw. Liquidator) hat dafür sorge zu tragen, dass solange die Gesellschaft existiert die Unterlagen aufbewahrt werden und dass die Aufbewahrung für die Zeit nach der Auflösung in die wege geleitet wird.
Danke für Ihren Tipp!