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в ответ Dresdner 09.12.06 16:14, Последний раз изменено 15.12.06 18:03 (grafjui)
Уважаемый Dresdner и все форумчане
сегодня пришёл отказ. Я его сосканировал, убрал имена и, как обещал, предоставляю на обозрение в полном объёме.
Прошу комментарии, пожелания, советы. За всё буду искренне признателен.
Главный вопрос: Что делать? Т.к. кто виноват и так ясно ...
Ihr Antrag vom 10.10.2006
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
ukrainischer Staatsangehöriger -
Sehr geehrter Herr -,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte, gemäß ╖ 19 Aufenthaltsgesetz, abzulehnen.
Grunde:
Sie reisten letztmalig am 09.12.2003 mit einem Visum der Deutschen Botschaft
Kiew als Wissenschaftler/Gastwissenschaftler in die Bundesrepublik Deutschland
ein.
Auf Ihren Antrag hin erteilte die Auslanderbehorde Greifswald Ihnen am 13.01.2004
eine Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung, gemäß ╖ 28 AuslG bis
zum 12.01.2006, zur Promotion. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit folgenden
Nebenbestimmungen versehen:
1. "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit
nicht gestattet."
2. "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Promotion im
Fach Physik."
3. "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß ╖ 9 Nr. 8 ArGV als wissenschaftliche
Hilfskraft gestattet."
Die arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft war
Ihnen neben der Promotion gestaltet. Ihr Aufenthaltszweck stellte somit die beabsichtigte
Promotion, nicht aber die Beschaftigung dar.
2-
Mit Antrag vom 16.03.2004 beantragten Sie die Änderung der Nebenbestimmung
Ais Änderungsgrund gaben Sie an "Änderung der Arbeitsstelle".
Auf Nachfrage teilte Prof. Dr. - mit Schreiben vom 20.02.2004 mit,
dass Ihr Wechsel von einer wissenschaftlichen Hilfskraft zu einem nicht vollbeschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter keine Änderung des Aufenthaltszwecks
darstellt. Ihr Aufenthaltszweck weiterhin die Promotion im Fach Physik ist. Es sollte
Ihnen, neben der Promotion die Beschaftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter
gestattet werden.
Die Ihnen erteilte Nebenbestimmung zu 3 wurde wie folgt geändert: "Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur gemäß ╖ 9 Nr. 8 ArGV als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei
der Universität Greifswald, Institut für Physik gestattet."
Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 gait die Ihnen erteilte
Aufenthaltsbewilligung, gemäß ╖ 101 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), als
Aufenthaltserlaubnis nach ╖ 18 Abs. 2 AufenthG fort.
Am 06.12.2005 beantragten Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Am
10.01.2006 konnte Ihrem Antrag entsprochen werden. Gemäß ╖ 18 Abs. 2 AufenthG
wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis bis zum 10.01.2009 verlängert. Diese
wurde mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
1. "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Beschaftigung als wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Institut für Physik der Universität Greifswald."
2. "Beschaftigung gemäß ╖ 5 Nr. 1 BeschV gestattet."
Ob Sie Ihre Promotion zwischenzeitlich erfolgreich beendeten, haben Sie bislang
nicht belegt.
Am 10.10.2006 beantragten Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fur
Hochqualifizierte nach ╖ 19 AufenthG. Hiernach kann einem hoch qualifizierten
Ausländer in besonderen Fallen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
die Bundesagentur für Arbeit nach ╖ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
nach ╖ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Integration
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung
des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
Nach ╖ 19 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere hoch qualifiziert ~ ~-""
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in hervorragender Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter
in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die
ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Sehr geehrter Herr -,
Ihren Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie bei der Ernst Moritz Arndt Universität
Greifswald als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 26,67 Wochenstunden
vom 13.01.2006 bis zum 12.01.2009 beschäftigt sind.
- 3 -
Sie sind wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Forschungseinrichtung. Gemäß
╖ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind nach Absatz 1 insbesonders hoch qualifiziert, wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Dem Schreiben des Prof. Dr. -, yom 18.05.2006 ist zu entnehmen,
dass Sie ein sehr guter, hoch qualifizierter Wissenschaftler und für die Durchführung
eines Drittmittelprojektes unverzichtbarer Mitarbeiter sind.
Sie sind nicht wie nach ╖ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlich, als wissenschaftlicher
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine herausgehobene Funktion wäre
dann gegeben, wenn Sie als wissenschaftliche Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich
Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten würden.
Die anderen in ╖ 19 Abs. 2 AufenthG genannten Regelbeispiele, in denen die Voraussetzungen
zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen, finden auf Sie
keine Anwendung, da Sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sind.
Auch Ihr nur kurz befristeter Arbeitsvertrag als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher
Mitarbeiter mit 26,67 Wochenstunden mit der Universität Greifswald lassen
nicht erkennen, dass an Ihrem Aufenthalt tatsächlich ein besonderes wirtschaftliches
und gesellschaftliches Interesse besteht. Unter diesen Gesichtspunkten und
unter Beachtung, dass ╖ 19 AufenthG vielmehr auf Neueinreisende, hoch qualifizierte
Ausländer Anwendung findet, kommt die Anwendung dieser Regelung auf
Sie nicht in Betracht.
Daher ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fOr
Hochqualifizierte gemaf1 ╖ 19 AufenthG abzulehnen.
Daneben habe ich geprüft, ob Ihnen eine Niederlassungserlaubnis nach anderer
Rechtsgrundlage zusteht oder erteilt werden kann. Gemäß ╖ 9 AufenthG ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn unter anderem der Ausländer seit fünf
Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese 5 Jahresfrist erfüllen Sie nicht.
Legen Sie der Auslanderbeh6rde bitte Nachweise vor, aus denen ersichtlich ist, ob
die Promotion fortbesteht (z.B. Promotionsthema, die Promotionsdauer, Benennung
des Betreuers, ggf. Vorlage des Nachweises zum Erwerb des Doktortitels). Des
weiteren bitte ich um Vorlage Ihres aktuellen Arbeitsvertrages.
Gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ist Ihnen vor Erlass der
behördlichen Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
maßgebenden Tatsachen zu äußern.
Sollte bis zum 15.01.2007 keine schriftliche oder mündliche Äußerung zur Niederschrift
hier vorliegen, gehe ich davon aus, dass die von Ihrem Recht der Anhörung
keinen Gebrauch machen wollen.
Mit freundlichen Grüssen
При подаче Антрага я мотивировал его списком из почти 20 публикаций, красным дипломом и тремя
рекомендациями предыдущих работодателей: одного украинского и двух немецких. Они в ответе упоминают только последнего,
возможно, что остальные были до окна в 4.5 месяца в ВНЖ.
сегодня пришёл отказ. Я его сосканировал, убрал имена и, как обещал, предоставляю на обозрение в полном объёме.
Прошу комментарии, пожелания, советы. За всё буду искренне признателен.
Главный вопрос: Что делать? Т.к. кто виноват и так ясно ...
Ihr Antrag vom 10.10.2006
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
ukrainischer Staatsangehöriger -
Sehr geehrter Herr -,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte, gemäß ╖ 19 Aufenthaltsgesetz, abzulehnen.
Grunde:
Sie reisten letztmalig am 09.12.2003 mit einem Visum der Deutschen Botschaft
Kiew als Wissenschaftler/Gastwissenschaftler in die Bundesrepublik Deutschland
ein.
Auf Ihren Antrag hin erteilte die Auslanderbehorde Greifswald Ihnen am 13.01.2004
eine Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung, gemäß ╖ 28 AuslG bis
zum 12.01.2006, zur Promotion. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit folgenden
Nebenbestimmungen versehen:
1. "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit
nicht gestattet."
2. "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Promotion im
Fach Physik."
3. "Unselbständige Erwerbstätigkeit nur gemäß ╖ 9 Nr. 8 ArGV als wissenschaftliche
Hilfskraft gestattet."
Die arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft war
Ihnen neben der Promotion gestaltet. Ihr Aufenthaltszweck stellte somit die beabsichtigte
Promotion, nicht aber die Beschaftigung dar.
2-
Mit Antrag vom 16.03.2004 beantragten Sie die Änderung der Nebenbestimmung
Ais Änderungsgrund gaben Sie an "Änderung der Arbeitsstelle".
Auf Nachfrage teilte Prof. Dr. - mit Schreiben vom 20.02.2004 mit,
dass Ihr Wechsel von einer wissenschaftlichen Hilfskraft zu einem nicht vollbeschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter keine Änderung des Aufenthaltszwecks
darstellt. Ihr Aufenthaltszweck weiterhin die Promotion im Fach Physik ist. Es sollte
Ihnen, neben der Promotion die Beschaftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter
gestattet werden.
Die Ihnen erteilte Nebenbestimmung zu 3 wurde wie folgt geändert: "Unselbständige
Erwerbstätigkeit nur gemäß ╖ 9 Nr. 8 ArGV als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei
der Universität Greifswald, Institut für Physik gestattet."
Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 gait die Ihnen erteilte
Aufenthaltsbewilligung, gemäß ╖ 101 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), als
Aufenthaltserlaubnis nach ╖ 18 Abs. 2 AufenthG fort.
Am 06.12.2005 beantragten Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Am
10.01.2006 konnte Ihrem Antrag entsprochen werden. Gemäß ╖ 18 Abs. 2 AufenthG
wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis bis zum 10.01.2009 verlängert. Diese
wurde mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
1. "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Beschaftigung als wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Institut für Physik der Universität Greifswald."
2. "Beschaftigung gemäß ╖ 5 Nr. 1 BeschV gestattet."
Ob Sie Ihre Promotion zwischenzeitlich erfolgreich beendeten, haben Sie bislang
nicht belegt.
Am 10.10.2006 beantragten Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fur
Hochqualifizierte nach ╖ 19 AufenthG. Hiernach kann einem hoch qualifizierten
Ausländer in besonderen Fallen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
die Bundesagentur für Arbeit nach ╖ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
nach ╖ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Integration
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung
des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
Nach ╖ 19 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere hoch qualifiziert ~ ~-""
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in hervorragender Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter
in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die
ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Sehr geehrter Herr -,
Ihren Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie bei der Ernst Moritz Arndt Universität
Greifswald als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 26,67 Wochenstunden
vom 13.01.2006 bis zum 12.01.2009 beschäftigt sind.
- 3 -
Sie sind wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Forschungseinrichtung. Gemäß
╖ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind nach Absatz 1 insbesonders hoch qualifiziert, wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Dem Schreiben des Prof. Dr. -, yom 18.05.2006 ist zu entnehmen,
dass Sie ein sehr guter, hoch qualifizierter Wissenschaftler und für die Durchführung
eines Drittmittelprojektes unverzichtbarer Mitarbeiter sind.
Sie sind nicht wie nach ╖ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlich, als wissenschaftlicher
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine herausgehobene Funktion wäre
dann gegeben, wenn Sie als wissenschaftliche Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich
Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten würden.
Die anderen in ╖ 19 Abs. 2 AufenthG genannten Regelbeispiele, in denen die Voraussetzungen
zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorliegen, finden auf Sie
keine Anwendung, da Sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sind.
Auch Ihr nur kurz befristeter Arbeitsvertrag als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher
Mitarbeiter mit 26,67 Wochenstunden mit der Universität Greifswald lassen
nicht erkennen, dass an Ihrem Aufenthalt tatsächlich ein besonderes wirtschaftliches
und gesellschaftliches Interesse besteht. Unter diesen Gesichtspunkten und
unter Beachtung, dass ╖ 19 AufenthG vielmehr auf Neueinreisende, hoch qualifizierte
Ausländer Anwendung findet, kommt die Anwendung dieser Regelung auf
Sie nicht in Betracht.
Daher ist beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fOr
Hochqualifizierte gemaf1 ╖ 19 AufenthG abzulehnen.
Daneben habe ich geprüft, ob Ihnen eine Niederlassungserlaubnis nach anderer
Rechtsgrundlage zusteht oder erteilt werden kann. Gemäß ╖ 9 AufenthG ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn unter anderem der Ausländer seit fünf
Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese 5 Jahresfrist erfüllen Sie nicht.
Legen Sie der Auslanderbeh6rde bitte Nachweise vor, aus denen ersichtlich ist, ob
die Promotion fortbesteht (z.B. Promotionsthema, die Promotionsdauer, Benennung
des Betreuers, ggf. Vorlage des Nachweises zum Erwerb des Doktortitels). Des
weiteren bitte ich um Vorlage Ihres aktuellen Arbeitsvertrages.
Gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ist Ihnen vor Erlass der
behördlichen Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
maßgebenden Tatsachen zu äußern.
Sollte bis zum 15.01.2007 keine schriftliche oder mündliche Äußerung zur Niederschrift
hier vorliegen, gehe ich davon aus, dass die von Ihrem Recht der Anhörung
keinen Gebrauch machen wollen.
Mit freundlichen Grüssen
При подаче Антрага я мотивировал его списком из почти 20 публикаций, красным дипломом и тремя
рекомендациями предыдущих работодателей: одного украинского и двух немецких. Они в ответе упоминают только последнего,
возможно, что остальные были до окна в 4.5 месяца в ВНЖ.