Deutsch

Einbürgerung. Vorzusprechen.

4 дня назад, 14:43
Re: Einbürgerung. Vorzusprechen.
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ Alin@@ 5 дней назад, 20:23, Последний раз изменено 4 дня назад, 15:21 (Dresdner)
Да вот я тоже не понимаю. Все в роде в порядке, сертификат В1, независимость от посибий мужа аж в последние 25 (!) лет. В браке и Германии я лет 8...

поскольку Ваша предыдущая ветвь ушла в архив, размещу здесь доказательство, что OVG NRW, в отличие от Вашей StBH, понимает, почему и для чего закон был изменен, и что Вашего прежнего сертификата было вполне достаточно:


§ 10 Abs. 4 StAG enthält keine Vorgaben dazu, wie eine Sprachprüfung ausgestaltet sein muss, um als "Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" angesehen werden zu können. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (4. StAGÄndG) vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) mit Wirkung vom 20. August 2021 geändert worden. In § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG in der bis zum 19. August 2021 geltenden Fassung wurde noch auf die "Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form" Bezug genommen. Dies erlaubte den Rückschluss, dass der Gesetzgeber auf die Bewertungsmaßstäbe abstellen wollte, die nach der u. a. vom Goethe-Institut und der telc gGmbH erarbeiteten Konzeption des Zertifikats Deutsch B1 für dessen Erwerb angelegt wurden.


----- Ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 19 A 2379/18 -, juris, Rn. 39 ff.


Dieser Auslegung wollte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich entgegentreten.


----- Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 249/21, S. 16 f.


Der Gesetzgeber hat dabei aber nicht geregelt, welche Anforderungen nunmehr an eine Sprachprüfung im Sinn des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG zu stellen sind. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedenfalls, dass ausreichend sein soll, wenn in dem in der Integrationskurstestverordnung (IntTestV) geregelten Deutsch-Test für Zuwanderer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Integrationskursverordnung (IntV) die Kompetenzstufe B 1 erreicht wird. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Formulierung inhaltlich den Regelungen im Aufenthaltsrecht entsprechen und sicherstellen, dass eine einheitliche Anwendung erfolgt.


----- Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 249/21, S. 17.


Dies spricht dafür, dass mit der Gesetzesänderung nicht auf jegliche Qualitätsstandards verzichtet, sondern lediglich klargestellt werden sollte, dass die in § 10 Abs. 1 IntTestV geregelte Abweichung von den Bewertungsmaßstäben der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch,

----- vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 56 ff.,

auch für den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinn des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG gilt.


https://openjur.de/u/2452083.html

 

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