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в ответ firestream 26.08.25 11:05
(1) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen übermitteln anDie Übermittlung von Daten, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde.
- 1.
das Bundeskriminalamt,- 2.
die Landeskriminalämter,- 3.
die Zollverwaltung sowie- 4.
die Bundespolizei.(2) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten zudem übermitteln anAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 1.
das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder,- 2.
den Militärischen Abschirmdienst sowie- 3.
den Bundesnachrichtendienst.
https://www.gesetze-im-internet.de/flugdag/__6.html
ABH (как и финанцамт) в этих перечислениях отсутствует. также в § 4 Absatz 1 не упомянуты никакие параграфы AufenthG.