порядок действий при Untätigkeitsklage
Вот что они отвечают на "намеки":
Sehr geehrter Herr .....,
Ihr Antrag auf Einbürgerung ist aktuell in Bearbeitung. Zzt. wird noch auf die Antworten der Anfragen bei den Sicherheitsbehörden gewartet. Sobald diese vorliegen, wird sich mit Ihnen unaufgefordert in Verbindung gesetzt. Ein abschließender Termin für die Bearbeitung kann Ihnen nicht benannt werden; Sie werden um Geduld gebeten. Lediglich als Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin in einem gleichgelagerten Fall:
„Regelmäßig darf ein Kläger entsprechend der Wertung in § 75 Satz 2 VwGO nach Ablauf von drei Monaten mit einer Entscheidung über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts rechnen. Die Behörde kann aber zureichende Gründe für eine spätere Entscheidung haben. Waren dem Kläger diese Gründe bekannt oder hätten sie ihm bekannt sein können, konnte er trotz Ablaufs der Sperrfrist nicht mit seiner Bescheidung rechnen (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 VwGO Rn. 225). Die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen stellt einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegenwirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2017 – OVG 3 M 92.17 – juris Rn. 7 m.w.N.). (…) Die eingetretene Bearbeitungsdauer ist auf eine erhebliche Steigerung der Antragszahlen mit der Folge einer Überlastung zurückzuführen, auf die der Beklagte mit einer behördlichen Neuorganisation zur Beseitigung struktureller, sachlicher und personeller Defizite reagiert hat. Der Beklagte hat zum 1. Januar 2024 die Bearbeitung der Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im Landesamt für Einwanderung (LEA) anstelle der zwölf Bezirksverwaltungen und der Senatsverwaltung zusammengeführt. Dies soll die Verwaltungseffizienz und -qualität insbesondere durch die Zentralisierung sowie eine Digitalisierung einschließlich der elektronischen Antragstellung steigern. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass diese Abhilfemaßnahmen von vorneherein unzureichend sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten kann, dass zwecks Beseitigung des gerügten Verstoßes – hier: die lange Bearbeitungsdauer in Verfahren der Einbürgerung – die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung des gerügten Verstoßes zuständigen Behörde verwendet werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 E 130/24 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist dem Beklagten eine Anlaufzeit von sechs Monaten seit 1. Januar 2024 zuzugestehen, weil das LEA 40.000 papierbasierte Altanträge übernommen hat, Personal gewinnen bzw. einzuarbeiten musste und Verfahrensabläufe neu zu gestalten waren. Hierbei ist der Anpassungsbedarf aufgrund des am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26. März 2024) bereits berücksichtigt. Der Beklagte hat die behördliche Neuorganisation u.a. wegen der „auf Bundesebene geplanten Erleichterungen im Staatsangehörigkeitsrecht“ vorgenommen (Abgh. -Drs. 19/0961 vom 28. April 2023, S. 10) und der Gesetzentwurf der Bundesregierung lag seit September 2023 vor (BR-Drs. 438/23). Zu der Anlaufzeit kommt entsprechend der Wertung des § 75 Satz 2 VwGO eine regelmäßige Bearbeitungsdauer von drei Monaten. Für eine darüberhinausgehende Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsverfahren hat der Beklagte keine Umstände dargelegt, die der Kläger kannte oder hätte kennen müssen.“
Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Einwanderung (LEA)
Abt. S 6 - Landesamt für Einwanderung
Sellerstraße 16
13353 Berlin
а они не дали ссылку на это решение VG Berlin?
в принципе 9 месяцев - это сравнительно недолго.