Deutsch

Огражданивание. Вопросы по процессу.

08.04.23 23:19
Re: Огражданивание. Вопросы по процессу.
 
dimafogo коренной житель
в ответ Dresdner 01.04.23 21:28, Последний раз изменено 10.04.23 10:35 (dimafogo)
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen; es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

В подтверждение этому могу процитировать решение VG Stuttgart:

1. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) ist als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung tatsächlich erfüllen würde. Bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache wird die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift nicht verlangt. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen.

Хоть оно, конечно, берлинскому ЕВН формально и не указ, но сослаться на него в любом случае стоит.

 

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