Ответ по Einbürgerung
нацарапал такое письмо:
Sehr geehrte Frau ....,
als es Ihnen sicher bekannt ist, Bezug von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und der Einbürgerungsbewerber sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. Das ist absolut genaue meiner Fall ist, was ich bereits mit mehreren Briefen und Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen belegt hatte.
Ich befinde mich seit mindestens 7,5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Mein Aufenthalt ist auf Dauer angelegt. Die Frist verkürzt sich in meinem Fall auf sieben Jahre, weil Ich erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hatte.
Die Leistungen nach § 136 SGB III ( in meinem Fall: Arbeitslosengeld I ) stehen eine Einbürgerung nicht entgegen, weil auf die momentan weniger als ein Jahr Anspruch besteht, (in meinem Fall bis Januar 2021). In dem Fall ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Falls Sie dennoch nicht ganz sicher sind, oder es bestehen anderen gesetzlichen (nach Ermessen) Voraussetzungen / Bedanken, wir könnten auf ein Kompromiss einigen und meine Bewerbung Antrag einfach bis Ende des Jahres oder Februar 2021 einfach frieren lassen.
Sodass ich die geleistete Einbürgerung Gebühren und andere enrom Kostenpflichtigen Unterlagen nicht erneuert beschaffen sollte.
Selbst verständlich, diese Endscheidung bleibt Ihnen überlassen.
MfG
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