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Что дает 15 лет пребывания и самообеспеченность?

07.02.20 07:44
Re: Что дает 15 лет пребывания и самообеспеченность?
 
Diginom местный житель
в ответ wasja-de 05.02.20 11:05

Тут вот история некоего турка, у него тоже 15 лет NE был и вообще он в Германии вырос. Выехал в Турцию на пару лет, в армии там послужил, наверно гражданство сменить хотел. Но подзадержался с возвращением, и назад его уже не пустили, вернее быстро вытурили.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-...

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1.1.1.1.2 Gegenüber diesen Erlöschensgründen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die in § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG normierten Privilegierungen berufen.

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Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht.
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Die Sicherung des Lebensunterhaltes setzt voraus, dass eine Prognose unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie des Antragstellers ergibt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten war, dass er seinen Lebensunterhalt einschließlich des Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln dauerhaft wird sichern können (BayVGH, B. v. 11.07.2013 - 10 ZB 13.457 - juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht die Wiedereinreise, sondern der Eintritt der Erlöschensvoraussetzungen. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlangen, dass sich jederzeit eindeutig feststellen lässt, ob der Ausländer noch über einen Aufenthaltstitel verfügt und damit trotz Verlegung seines Lebensmittelpunkts ins Ausland beliebig häufig wieder ein- und ausreisen darf. Würde deshalb bei der Privilegierungsvorschrift auf den späteren, zunächst regelmäßig zeitlich noch gar nicht absehbaren Zeitpunkt der Wiedereinreise abgestellt, könnte zum Zeitpunkt der Verwirklichung der in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG geregelten Erlöschenstatbestände noch keine sichere Aussage gemacht werden, ob der Aufenthaltstitel bis zum späteren, ungewissen Zeitpunkt fortbesteht oder nicht ( BayVGH, U. v. 05.04.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 31f.).
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Der Erlöschenstatbestand gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG war hier mit der Ausreise des Antragstellers am 06.03.2011 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt bezog er seit Juli 2010 Sozialleistungen und hatte keine konkrete Aussicht auf eine dauerhafte Erwerbstätigkeit. Da er keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Branchen tätig und wiederholt arbeitslos gewesen war, sprach auch seine bisherige Erwerbsbiografie nicht dafür, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Mitteln würde bestreiten können.
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 

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