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Niederlassung после 3 лет брака с немцем = проблемы

03.11.18 17:37
Re: Niederlassung после 3 лет брака с немцем = проблемы
 
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Helena_de
в ответ smirnova1580 03.11.18 09:04, Последний раз изменено 03.11.18 17:39 (Helena_de)

Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes

Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nur wenn diese vier Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift. Wichtig ist dabei insbesondere, dass nicht der dreijährige Besitz einer beliebigen Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist. Notwendig ist vielmehr der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, also der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländisches minderjähriges lediges Kind eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Ausreichend ist selbstverständlich auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes als nicht personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die Voraussetzung der Fähigkeit zur Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache erfordert den Nachweis eines mündlichen und schriftlichen Sprachniveaus der Kompetenzstufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zusätzlich zu diesen vier in § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Insbesondere muss also gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes der Lebensunterhalt gesichert sein. Diese Voraussetzung ist in der Praxis oft die problematischste.


Praxistipps:

Auf die Drei-Jahres-Frist des § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum, welches zu einem der in § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Zwecke erteilt wurde, anzurechnen. In einem solchen Fall beginnt daher die Drei-Jahres-Frist an dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen.


http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de/niederlassungser...


Сообщение для Boomerang90


Вот это распечатать и идти в АБХ за NE.

 

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