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ABH Berlin - NE+BK вести с полей
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Последний раз изменено 14.12.16 20:49 (Wenikovich)
В продолжение http://foren.germany.ru/arch/showmessage.pl?Cat=&Board=oth...
Вкратце: Берлин, выдали НЕ, но забрали БК. Написал на свои возражения, что БК дает дополнительные преимущества к НЕ.
После 5 месяцев раздумий ответили, что по их мнению НЕ с припиской "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" дает те же преимущества, поэтому БК мне не полагается. Скан решения прилагаю http://foto.germany.ru/gallery/0/8/6/8/9/4/0/868940orig.jp...
Также они выложили новую редакцию своих Verfahrenshinweise, в которой удалено исключение разрешавшее выдачу БК+НЕ
4.1.1.2 Mehrfache Titelerteilung
4.1.1.2.0. Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2013 (BVerwG 1 C 12.12) entschieden, dass zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig erteilt werden können, da ein entsprechendes Verbot dem Aufenthaltsgesetz nicht zu entnehmen sei und der Betroffene nur so ggf. von den mit mehreren Aufenthaltstiteln verbundenen unterschiedlichen Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann. Sofern ein Ausländer die Voraussetzungen von zwei oder mehr Erteilungsgrundlagen mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen erfüllt, und diese Titel auch ausdrücklich beantragt, sind ihm diese Titel zu erteilen. Dabei wird ein „führender“ Titel ausgestellt, der zweite und ggf. weitere Titel werden – technisch wie eine Nebenbestimmung - auf einem Zusatzblatt mit dem einheitlichen Text „Ist auch Inhaber eines Titels nach § ...“ dokumentiert.
Merke: Kommt die Erteilung mehr als eines Titels in Betracht, ist der Betroffene entsprechend über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten. Im Hinblick auf die zu erhebenden Gebühren (vgl. dazu im Folgenden) sollte im Zweifel angeraten werden, den Antrag gem. § 81 Abs. 1 auf den Titel zu beschränken, der mit der jeweils günstigsten Rechtsfolge verbunden ist. Erhält der Antragsteller mehrere Anträge ausdrücklich aufrecht, sind sämtliche Titel, deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen.
Grundsätzlich können die befristeten und unbefristeten Titel jeweils untereinander kombiniert werden, nicht aber unbefristete und befristete Titel miteinander, weil regelmäßig aus einem befristeten Titel (Visum, Aufenthaltserlaubnis und Blaue KarteEU) keine eigenständige Rech und Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU) hinaus geht.
Ausnahme:
Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5, die ein Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige nach ARB 1/80
(deklaratorisch, vgl. E.Türk.1) bescheinigen, können auch neben einem unbefristeten Titel ausgestellt werden.Blaue Karte EU neben der NE soweit kein unbefristeter Titel nach §§ 9, 9a AufenthG mit dem Zusatz „Ehemaliger Inhaber einer Blauen Karte EU“ erteilt wird. In diesen Fällen ist die NE der führende Titel und der Besitz der Blauen Kartewird auf dem Zusatzblatt mit der Nebenbestimmung „Ist auch Inhaber einer Blauen Karte EU“ entsprechend vermerkt.