ответ по электронку - DA-EG
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Sehr geehrter Herr Wissenschaftler,
es ist korrekt, dass kein expliciter Verweis auf 60 Beitragsmonat zur Rentenversicherung in § 9a bzw. § 9c AufenthG hinterlegt ist. Allerdings ist in der Prognose darauf abzustellen, dass im Alter eine angemessene Versorgung vorhanden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersvorsorgung erworben wurde. In Deutschland erwirbt man eine solche Anwartschaft mit mindestens 60 Monaten Beitragsleistung. Diese bietet keinesfalls eine Sicherheit für ausreichende Rentenleistungen im Bedarfsfall, ist allerdings die entscheidende Grundlage dafür. Wie Ihre weitere Erwerbsbiografie aussieht und welche Rentenbeiträge Sie noch zahlen werden, können wir nur mutmaßen. Wenn die Anwartschaftszeiten erfüllt sind, kann positiv prognostiziert werden, dass zumindest eine Rente - in welcher Höhe auch immer - gezahlt
wird und Sie mit weiteren Beiträgen diese Leistungen immer weiter aufstocken und später keine sozialen Leistungen in Anspruch nehmen werden. Dazu gibt es mittlerweile auch zahlreiche Rechtsprechungen.
Sie können natürlcih einen Antrag auf Erteilung eines Titel nach § 9a AufenthG stellen, allerdings werden wir unsere Prognose zur Lebensunterhaltssicherung auf die Rentenanwartschaft mitbeziehen.
Mit freundlichen Grüßen