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NE после ВС. Подтверждение знаний немецкого

31.08.15 13:48
Re: NE после ВС. Подтверждение знаний немецкого
 
Melodiya28 посетитель
in Antwort dimafogo 31.08.15 12:21, Zuletzt geändert 31.08.15 22:14 (dimafogo)
а второй пукнт вы это имели ввиду распечатать,верно?
Hier finden Sie auch:
„Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a Aufenthaltsgesetz und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz“
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Auslaender/hochqualifiziertenrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile
Daueraufenthalt Inhaber einer Blauen Karte EU haben nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In Bezug auf die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG zu beachten, nach dem die Ausnahmeregelungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend gelten, wobei insbesondere § 9 Absatz 2 Satz 5, erste Alternative AufenthG hier besondere Bedeutung zukommt, weil Inhaber einer Blauen Karte EU nach derzeitiger Rechtslage immer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen müssen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss sich für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, da er nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG i.V.m. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Integrationskursverordnung keinen Teilnahmeanspruch am Integrationskurs besitzt.
 

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