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in Antwort Dresdner 15.10.02 16:38
В принципе:
Aus einer bevorstehenden Eheschließung können sich auch Duldungsgründe ergeben:
a) gesetzliche Duldung nach ╖55 Abs. 2 AuslG.... Nach Nr. 55.2.3 AuslG-VwV (это не в этом случае)
b) Ermessensduldung nach ╖55 Abs.3 AuslG
Eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen (einer Deutschen) oder einem Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder - erlaubnis kann nach Nr.55.3.2.2 AuslG-VwV ein dringender persönlicher Grund sein.
<Ученье - свет, а неученье - приятный полумрак>
Aus einer bevorstehenden Eheschließung können sich auch Duldungsgründe ergeben:
a) gesetzliche Duldung nach ╖55 Abs. 2 AuslG.... Nach Nr. 55.2.3 AuslG-VwV (это не в этом случае)
b) Ermessensduldung nach ╖55 Abs.3 AuslG
Eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem Deutschen (einer Deutschen) oder einem Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder - erlaubnis kann nach Nr.55.3.2.2 AuslG-VwV ein dringender persönlicher Grund sein.
<Ученье - свет, а неученье - приятный полумрак>
[крас]